Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

zu behandeln und vom Stabskriegsgerichre, je nachdem darauf das zweite oder dritte Urthel 
abzufassen ist, an das Appellationsgericht zu Dresden, oder an das Oberappellationsge= 
richt einzuberichten. 
§. 20. Oas Archiv des Generalkriegsgerichkscollegiums verbleibe bis auf weiteres bei 
dem Oberkriegsgerichte. Dasselbe har auch die außenstehenden Scrafgelder= und Sporeel= 
reste durch seine Canzlei einnehmen und beitreiben zu lassen, eder resp. deren Abschreibung 
anzuordnen. 
Dresden, den Tren April 1835. 
Die Ministerien des Krieges und der Justiz. 
von Zezschwitz. von Könneriß. 
  
V 39.) General-Verordnung 
der Königl. Süchsischen Oberamts-Regierung des Markgrafthums Ober- 
lausitz an sämmtliche Obrigkeiten hiesiger Provinz= 
die Verrechnung gewisser Strafgelder betreffend; 
vom gten März 1835. 
In Folge der mit den Sränden hiesiger Hrovinz wegen der durch Anwendung der Ver- 
fassung des Königreichs Sachsen auf die Oberlausitz bedingten Modistcation der oberlau- 
sitzer Provinziak-Verfassung abgeschlossenen, auch allerhöchsten und höchsten Orks genehmig- 
ren Uebereinkunft hat sich eine Bestimmung über Verwendung uad Verrechnung der bisher 
an Provinzial-Institute überwiesenen Strafgelder nöthig gemacht. 
Wenn nun unter Genehmigung des K öniglichen Ministerit des Innern für angemeß 
sen befunden worden ist, daß 
1.) die Strafgelderantheile, welche nach Vorschrift des Mandats wegen der Hahard— 
und anderer hoher Spiele vom 20sten December 1766. (Collection-Werk Theil III. 
Seite 128. flgd.) und des Mandats, das Einlegen in die Zahlen-Kotterieen, ingleichen das 
Colligiren für dieselben und für auswärtige Lorterieen überhaupt berreffend, vom 30ften Au- 
gust 1793. (Collection-Werk Theil IV. Seite 109. flgd.) bismher blos in den alten Erb- 
landen zur Armenhaus-Hauptcasse einzusenden waren, vom ersten Januar des jetzigen 
Jahres an auch in der Oberlausitz an die Hauprcasse der allgemeinen Straf- und Versorg= 
Anstalten gesendet, dagegen bei dem tandkreise 
2.) die durch das Oberamtspatent vom 1 7cen Januar 1810., die zu haltenden Tag- 
und Nachtpoliceiwachen betreffend, (Collection-Werk Theil V. Seire 343.) geordneten 
Serafen zur Landes-Criminalcasse gezogen werden, so werden sämmtliche Obrigkeiten hie-
	        
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