Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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henden Verwaltungsgeschäfte der erffern, ergehe durch Unsere in Evangelicis beauftragten 
Seaatsminister besondre Anordnung. 6 
6. 14. Jede Kreisdirection besteht, aus einem Kreisbireckor, mehreren und wenig- 
stens zweien Regierungsräthen als ordentlichen Miegliedern, und aus den, wenn und so- 
Personal der 
Kreisdirectio- 
nen. 
weit es für die Förderung der Geschäfte nöchig, ihr zugeordnecen Supernumerar-Regie-- 
rungsräthen, so wie aus den für die §. 13. gedachten Angelegenheiten ihr beizusetzenden 
Kirchen= und Schulräthen. Sie sind mit dem erforderlichen Canzleipersonal versehen. 
C. 45. Jur solche Angelegenheicen, bei denen es eines medicinischen Beirathes bedarf, 
wird jedesmal ein Bezirksarzt gegen Vergücung besonders zugezogen. Auch bleibe es dem 
Ermessen der Kreisdirectoren zu Dresden und teipzig anheingestellc, die ODkrigenten der da- 
sigen Polizeibehörden in den auf deren Function sich beziehenden wichtigen Angelegenheiten 
beizuziehen, auch können sonst in einzelnen Fällen andere geelgnete Personen zu den Be- 
rathungen der Kreisdirectionen von den Okrectoren zugezogen werden. 
6. 46. Referendare und Accessisten werden bei den Kreiedirectionen in ähnlicher Weise 
angenommen, wie die dermaligen Referendare und Assessoren bei der Landesdirection und 
der Oberamtsregierung zu Budissin. » · 
9. 17. Die Geschaͤftsbehandlung bei den Kreisdirectionen, obwohl diese die Eigen— 
schaft von Collegialbehoͤrden in dem Sinne des H9. 8. des Gesetzes uͤber die Verhaͤltnisse der 
Civilstaatsdiener vom 7ten Maͤrz dieses Jahres nicht haben, ist eine collegialische fuͤr 
alle wichtigere, namentlich auch fuͤr alle diejenigen Sachen, wo dieselben als Administra-— 
tivjustizbehörden eintreten. — Im Uebrigen finder ein büreaukcatischer Geschäftsgang 
und in geeignecen Fällen auch eine Verhandlung an Ort und Seelle durch den Kreiedirector 
oder die Zäthe statt. 
d. 18. Das Verhältnis der Kreisdireceionen zu den Obrigkeiten und sonstigen Be- 
hörden erster Inskanz, sowie zu den Unterthanen des betreffenden Bezirks, bleibt im We- 
sentlichen das der Landesdirection und der Oberamrsregierung zu Budissin. 
. 49. Hinsichtlich der Schönburg'schen Receßherrschaftcen bilder die Gesammtregierung 
zu Glaucha bis auf Weiteres in bisheriger Maase die Zwischeninstanz zwischen den Obrig- 
keiten und Uncerthanen dieser Herrschaften und der Kreisdirection zu Zwickau, zu welcher 
besagte Gesammtregierung in dasselbe Verhälenis tritt, in dem sie bisher zur tandes- 
direction stand. « 
§.20.UntersichundmitandemsowohlLandes-Central-alsProvinzialbehörden 
— ausser mit den Ministerien — stehen die Kreisdirectionen im Communicationsver= 
bälenisse. 
§9. 21. Ihr Verhälenis zu den Ministerien, an welche sie Beriche zu erstatten haben 
und von denen sie Verordnungen erhalten, bestimmt sich im Allgemeinen nach den 96. 7. 
und flg. bezeichneten Grenzlinien. Das Nähere darüber und namenrlich in wie weit die 
Kreisdirectionen selbstständig zu verfügen oder zuvörderst die Enrschlie#sung der Ministerien 
Zuziehung von 
andern Perso- 
nen zu den Be- 
rathungen. 
Referendare 
und Acceesisisten. 
1 
Geschäftsbe- 
handlung. 
Verhältnis zu 
den Unterbehör= 
den und Unter- 
thauen. 
Insbesondere 
hinsichtlich der 
Schönburg= 
schen Receß- 
herrschaften. 
Verhältnis zu 
cvordinirten 
Behörden. 
Verhältnis zu 
den Minikerten.
	        
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