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’ 47.) Verordnung,
die Competenz der Kreisdirectionen hinsichtlich der Verwaltung der
directen Steuern betreffend;
vom Vien Mai 1835.
Un Zweifeln zu begegnen, welche aus der in der Verordnung vom 6ten April dieses Jahres
G. 11. unter a. enthaltenen Bestimmung enrstehen könnten, daß in Bezug auf die Verwal-
tung der directen Steuern die Kreisdirectionen unfer Zuziehung eines Kreissteuerrathes die
competenten Behörden seyn sollen zu der in zweicer Instanz zu bewirkenden Erledigung von
Beschwerden über Entscheidungen der Steuerbehörden, wird hierdurch mir allerhöchster und
höchster Genehmigung erläuternd festgesetzt, daß diese Competenzbestimmung nur auf solche
Fälle sich bezieht, welche in F. 1. des Gesetzes über das Verfahren in Administrativjustiz-
sachen vom 30sten Januar dieses Jahres als streitige bezeichnet sind.
Dresden, am 7ien Mai 1835.
Ministerium des Innern.
von Carlowictz.
4.) Verordnung,
die 9. 40. und 43. der Biersteuerverordnung vom 4ten December 1833.
betreffend;
vom 25sten April 1835.
Irn der Bierskeuerverordnung vom 4t#en December 1833. (Nr. 61. der Gesetzsammlung
desselben J.) ist in den 69. 40. und 43. dem Seeuerpflichtigen für den Fall, daß der
Steuerbeamte sich binnen der verordneten einstündigen Frist zu der in seiner Gegenwart vor-
zunehmenden Verwiegung und Einmaischung des Braumahschrots nicht einfindet, nachge-
lassen, beide ohne Beiseyn des Beamten, jedoch unrer Zuziehung wenigstens Eines ganz un-
verdächtigen Zeugen vorzunehmen.
Wiewohl nun aus dieser Bestimmung von selbst folge, daß der Brauende die in Ge-
genwark eines Zeugen geschehene Verwiegung und Einmaischung, so wie den Befund dabei
auch von dem Zeugen selbst auf dem Berriebsplane bescheinigen zu lassen habe; so ist doch