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2. An die Stelle der im 9. 10. nachgelassenen Appellationen tritt die Rekursnahme
von den Beschluͤssen der Ausschuͤsse an das Generalcommando der Communalgarden,
nach F. 31. des Gesetzes wegen des Verfahrens in Administrativjustisachen vom 3sten
Januar 1835.
3. Im übrigen bewendek es bei der Vorschrift des mehrerwähnten §F. 10. des Ze-
gulativs vom 29sten November 1830.
Hiernach haben sich alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, den 9ten Mai 1835.
Ministerium des Innern.
von Carlowitz.
31.) Verordnung
auf Untersagung des Betriebs der sogenannten Streichzündhöhshen;
vom 1 tten Mai 1835.
Aus angestellten Erörkerungen hat sich die Feuergefährlichkeit der sogenannten Streichzünd-
hölzchen, d. h. derjenigen verschiedenen Gattungen von Zündhölzchen ergeben, zu deren Ent-
zündung es nur des Aufstreichens derselben an einer rauhen Fläche bedarf. Es wird daher
deren fernerer Vertrieb bei einer Strafe von Fünf Thalern für jeden Contravenrionsfall
unrersagt, und den Polizeibehörden die Handhabung dieses Verbors durch Aufsicht, Voll-
streckung der Strafe, auch Confiscation und Vernichtung gefundener Vorraͤthe, hiermit
zur Pflicht gemacht.
Dresden, den 11ten Mai 1835.
Ministerium des Innern.
von Carlowitz.