Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(263 ) 
MW 33.) Generalverordnung, 
die Steuerbarkeit der zum Betriebe des Bergbaues acquirirten steuerbaren 
Grundstuͤcken betreffend; 
vom 23sten Mai 1835. 
Die zeither uͤber die Steuerbarkeit der zum Betriebe des Bergbaues verwendeten steuerba- 
ren Grundstuͤcken unter den Berg- und Steuerbehoͤrden obgewalteten Zweifel und die Ver— 
schiedenheit des bei dergleichen Erwerbungen von ihnen beobachteten Verfahrens, haben zu 
mancherlei Irrungen und Weiterungen Anlaß gegeben, deren Erledigung durch Ertheilung 
bestimmter Vorschriften, unerwartet der Einführung eines neuen Grundsteuersystems, drin- 
gend norhwendig ist. Es wird daher mit Sr. Königl. Majestät und des Prinzen 
Mitregenten Königl. Hoheit allerhöchster und höchster Genehmigung Folgendes hier- 
durch festgesetzt und verordnet. « 
s.1.AllebereitsinälternZeiten,undnamentlichvordemJahre1628.»zum"Be- 
triebe des Bergbaues uͤberlassenen, und daher zur allgemeinen Schatzung nicht mit gezogenen 
Grundstuͤcke, bleiben, so lange sie zum Behuf des Bergbaues wirklich gebraucht und benutzt 
werden, auch ferner von der Steuermitleidenheit befreit. 
§. 2. Alle über Grundstücke und Räume, die zum Betriebe des Bergbaues acquirire 
worden, vor den betreffenden Bergbehörden verhandeleen Käufe und sonstigen Vercräge sind 
jedesmal bei der Gerichrsbehörde, unter deren Gerichtsbarkeit diese Grundstücke zeither ge- 
standen haben, zur Confirmation einzureichen, und die Bergämter haben sich, obschon die 
Käufe und Verträge selbst vor ihnen zu verhandeln sind, aller Confirmarion in Bezug auf 
Grundstücke, die noch nicht unter ihre Gerichtsbarkeic gehören, schlechterdings zu enthalten. 
§#. 3. Wenn in neuern Zeiten ein ganzes, für sich bestehendes, steuerbares Guc, oder 
ein ganzes, mit besondern Steuern belegees, walzendes Grundstück zum unmitcelbaren Be- 
triebe des Bergbaues erworben worden ist, oder künftig acquirirt wird, so sind die darauf 
haftenden Schock= und Quatembersteuern auf die Dauer des Zeitraums, in welchem der 
Gebrauch eines solchen Grundstücks zum unmittelbaren Betriebe des Bergbaues start findee, 
resp. in die decremente und in die moderirte Classe zu setzen. 
. 4. Von der vorseienden Erwerbung eines Grundstücks dieser Arc ist die Seeuer- 
behörde, in so fern sie nicht als Gerichtsobrigkeic ohnehin dabei zu concurriren hat, jedes- 
mal unverzüglich zu benachricheigen. Die Steuerbehörde hat sodann, ehe sie die darauf 
haftenden gangbar gestandenen Seeuerabgaben in eine ungangbare Classe bringe, zuvor 
an den Kreissteuerrath, mit ausführlicher Angabe der vorwaltenden Umstände, Anzeige zu 
erstatten, und von demselben nach eingeholter Genehmigung des Finanzministeri# besondere 
Anweisung zu erwarten. 
1835. 36
	        
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