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§. 3. Daferne von dem gesammten Bergbaue oder von einzelnen Grubencassen oder
Gewerkschafeen besteuerte Räume oder ganze Grundstücke zu Unkerbringung der vorrärhigen
Gelder, oder zu andern öconomischen oder sonstigen Zwecken, nicht aber zum unmittelbaren
Betriebe des Berghaues, erkauft, oder auf irgend eine andere Weise erworben werden, so
sind die Acquirenten verbunden, niche nur die darauf bereits haftenden Steuern forkwährend
zu verrechten, sondern auch diesenigen, die elwa in der Folge, in Uebereinstimmung mit der
bandes= und Steuerverfassung, noch darauf gelegt werden sollcen, zur Abführung zu über-
nehmen.
6. In Ansehung solcher Plätze, welche ein Grundeigenthümer, auf dessen Fluren
Kübel und Sell eingeworfen worden ist, zum Haldensturze oder sonstigem Bergwerksgebrau-
che, gegen freie Verbauung des Erbkures und gegen den Genuß der Erzfuhren, unentgeld-
lich einzuräumen hat, findel ein Anspruch auf Steuerbefreiung nicht statt.
§. 7. Eben so wenig kann alsdann, wenn Räume an eine Gewerkschaft zum Be-
triebe des Bergbaues nur für einen bestimmten Zeitraum, ohne Uebertragung des Eigen-
thums, gegen einen jährlichen Canon überlassen werden, dem Eigenthümer eine Befreiung
von den auf dergleichen Räumen haftenden Sreuern, oder eine Moderalion derselben zuge-
standen werden.
§. 8. Wenn Theile eines steuerbaren Hauptgutes oder eines walzenden Grundstücks
zum unmittelbaren Betriebe des Bergbaues an eine Bergbehörde oder eine Gewerkschafe ver-
äußert werden, so wird zwar das Trennstück an sich dadurch, so lange es zum Bergbaue
gebraucht wird, steuerfrei; allein der Eigenthümer des Hauptgutes oder des verbleibenden
Theils hat die auf dem ganzen Grundstücke haftenden Seeuern ganz in derselben Maaße,
als ob eine Aberennung nicht vorgegangen wäre, fortwährend vollständig abzuführen.
§. 9. Um die Erfüllung dieser Verbindlichkeit zu erleichtern, ist bei jedem über ein
dergleichen zum Bergwerksgebrauche zu überlassendes Trennstück abzuschliessenden Kaufcon-
cracte, bei Strafe der Nichrigkeit desselben, neben der zu bedingenden Kauffumme noch ein
mit dem auf das Trennstück fallenden Sreuerantheile in gehörigem Verhälenisse stehender
Canon festzusetzen, der an den Eigenthümer des Hauptgures jährlich zu verabreichen, und
unter den Ausgaben des berreffenden Berggebäudes zu berichtigen ist.
§. 10. Do die Ueberlassung der Seiten des Bergbaues zum unmirtelbaren Berg-
werksgebrauche in Anspruch genommenen Theile steuerbarer Gürer und Grundstücke nach der
bestehenden Bergwerksverfassung unrer die nothwendigen Beräußerungen gehört, auch auf
die auf einem solchen der Zergliederung unterworfenen Grundstucke haftenden Steuern nach
9. 8. keinen Einfluß har; so bedarf es bei Abtrennungen dieser Arc, keines, ohnehin mit
Kostenaufwand verbundenen, Dismembrationsverfahrens.