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M 55. Verordnung,
die Legitimationen inlaͤndischer Gewerbtreibenden, Fabrikanten, Kaufleute
und Reisenden zu Erlangung der Abgabenfreiheit in anderen Vereinstaaten,
in welchen sie persoͤnlich Ankaͤufe oder Bestellungen machen oder
suchen, betreffend;
vom 25sten Februar 1835.
2 #en Arcikel des Zollvereinigungsvertrages vom 30sten März 1833. ist unter an-
dern bestimmte:
daß Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche nur für das von ihnen berriebene
Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern nur
Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, in den anderen Ber-
einstaaten keine weitere Abgabe dafür zu encrichten verpflichtet seyhen, wenn sie
die Berechtigung zu diesem Gewerbebetriebe in dem Verein-
staate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Enerichtung
der gesetzlichen Abgaben erworben haben oder im Dienste solcher
inländischer Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen.
Hieraus folge, daß die Steuerpflichtigkeit des fraglichen Gewerbes im eigenen kLande,
von welcher nach obiger Vertragsbestimmung die gedachte Befreiung in dem anderen Staate
bedinge ist, von denjenigen, die auf diese Begünstigung Anspruch machen, bei den jensei-
tigen Abgabenbehörden nachgewiesen werden muß.
Für diesen Zweck haben sich daher die Betheiligren, in Folge anderweiter Uleberein-
kunft der Vereinsregierungen, mit Zeugnissen zu versehen, welche mit Rücksiche auf das
zu betreibende Geschäft und auf die persönliche Eigenschaft dessen, dem solche ertheile werden
sollen, nach den unter A. B. und C. beigefügten Mustern und zwar
a.) für Bewohner größerer und Mitcelstädte von den Stadträrhen,
b.) für Bewohner kleiner Städte und des plarten Landes hingegen von den Bezirks-
amtshauptleuten
unentgeldlich auszustellen sind.
Hierbei muß jedoch zur Kenneniß gebracht werden, daß im Königreiche Preussen, nach
den daselbst bestehenden gesetzlichen Anordnungen, denjenigen, welche gleichzeitig für
mehrere Handelshäuser, Fabriken oder sonstige Gewerbanstalten in der oben angedeuteren
Absicht reisen, eine Befreiung von der dorcigen Gewerbesteuer zur Zeic niche gewährr
werden kann.