Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Hiernach haben sich saͤmmtliche Verwaltungsbehoͤrden, ingleichen alle, die es angeht, 
gebuͤhrend zu achten. 
Dresden, den 25sten Februar 1835. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
von Carlowitz. von Zeschau. 
Krempe, S. 
Muster A. 
Dem N., welcher als (Wollfabrikant) in N. 1 wtnaft ist, wird Behufs seiner 
Gewerbelegitimatlon bei den betroffenen Behörden des (Königreiches Preussen, Großher= 
zogihums Hessen 2c.) hierdurch bescheinig", daß er für sein vorgedachtes Gewerbe im hie- 
sigen tande die gesehlich bestehenden Sreuern zu enrrichten hat. 
Dieß Zeugniß ist gültig aufll. Monate. 
N. den .. ten .... 1835. 
— 4 (K. Sächs. Amtshaupemann daselbst.) 
Unterschrift des Reisenden. (Der Stadtrath allda.) 
". 
Muster B. 
Dem J., welcher als Handlungscommis in Diensten! (de) zu N. etablirten 
ln des N. stehet, wird Behufs seiner Gewerbelegitimation bei den betrof- 
senen Behörden des (Königreichs Preussen, Bayern 2c.) hierdurch bescheinige, daß . das 
die 
s nd b e - - 
ebengedachte éZ f sn Gewerbebetrieb im hiesigen Lande die gesetzlich 
bestehenden Steuern zu entrichten hat. 
Dieses Zeugniß ist güleig auf. Mongce. 
N. den .. ten .. .. 1835. 
Personalbeschreibung. r. re. « (K. Saͤchs. Amtshauptmann daselbst.) 
Unterschrift des Reisenden. □(Der Stadtrath allda.) 
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