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57.) Verordnung,
die Untersagung des Vertriebs von sogenanntem Streichzündschwamm und
ahnlichen Präparaten betreffend; 6
vom 3ten Juni 1835.
De# Ministerium des Innern hat bereits durch die im 12t6en Stück des Gesetz= und
Verordnungsblatts vom heurigen Jahre, ingleichen in Nummer 122. der teipziger Zeitung
abgedruckte Verordnung vom 1 lten vorigen Monats auf die Feuergefährlichkeic der soge-
nannten Srreichzundhölzchen aufmerksam gemacht und deren Vertrieb bei Fünf Thalern
Scrase für jeden Contraventionsfall untersagre. Neuerdings hat sich ergeben, daß dieser
Zündstoff auch in anderer Form, namentlich als sogenannter Srreichzündschwamm vertrie-
ben worden und gleiche Gefahr hiervon zu besorgen ist. Es wird daher das in der ange-
zogenen Verordnung enthaltene Verbot nicht nur auf den sogenannten Streichzündschwamm,
sondern auch auf alle ähnliche Präparake, welche durch bloßes Aufstreichen oder Reiben
sich entzunden, unter welcher Form oder Benennung sie vorkommen mögen, hiermie er-
streckt und deren Vertrieb ebenfalls bei Fünf Thalern Serafe für jeden Contravencionsfall
untersagt, und haben sämmtliche Polizeibehörden wegen Handhabung dieses Verbols der
eingangsgedachten Verordnung gebührend nach zugehen.
Dresden, am 3ten Juni 1835.
Ministerium des Innern.
von Carlowitz.
958.) Verordnung,
die Reclamationen in Gewerbe= und Personalsteuersachen betreffend;
vom 28fsten Mai 1835.
Das- Finanz-Ministerium hat in Betreff des bei Reclamationen in Gewerbe- und Per—
sonalsteuersachen zu beobachtenden Verfahrens die Kreissteuerraͤthe und Bezirkssteuerein-
nehmer bereits mit Anweisung versehen. Indem die diesfalls ertheilten Vorschriften hier—
durch zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht werden, wird zugleich zu Herstellung der fuͤr das