Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

( 279) 
Gesch-- umd Vero ron 
fuͤr das Koͤnigreich Sachsen, 
14“ Stück vom Jahre 1835. 
  
  
60.) Gese6, 
das Elementar-Volksschulwesen betreffend; 
vom 6ten Juni 1835. 
Wag, Anton, von GOXTES# Gnaden, König von Sachsen 2c. 2c. 2c 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen cc. 
thun hiermit kund, daß für nöthig erachtet worden ist, die Einrichtung des Elemenrar-Wolks- 
schulwesens einer Revision zu unterwerfen, und es wird, in dessen Verfolg, hierüber, unter 
Aufhebung der Schulordnung für die Kreislande vom 1 7ren März 1773., so wie der in 
der Oberlausitz mittelst Oberamtspatents vom 27 sten April 1770. publicirken Schulordnung, 
nebst allen in Betreff des Elemenrar-Volksschulwesens späterhin ergangenen Verordnungen, 
namentlich der Generalien vom Aten März 1805., 29sten Oktober 1808. und 23sten 
November 1811. (Cod. Aug. III#te Forts. Th. 1. S. 59., 73. und 78. ff.) unter Zu- 
stimmung Unserer getreuen Stände Nachstehendes verordner: 
I. Abschnikt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
. 4. ODie in dem gegenwärtigen Gesetze enthaltenen Bestimmungen leiden auf alle Allgemeine Ver— 
Elementar-Wolksschulen des Königreichs Sachsen, d. h. auf diejenigen öffenrlichen bindiichet d“ 
Unterrichtsanstalten in Städten und auf dem tande, welche die allgemeine, und insonder- W *U 
heie die religiöse Bildung der vaterländischen Jugend, und nicht deren unmittelbare Vor= tar-Volksschn- 
bereitung zu besondern einzelnen Berufsarten sich zum Ziele gesetzt haben, folglich sich mie len. 
der ersten methodischen Entwickelung der menschlichen Anlagen und der Hervorbringung der— 
jenigen Einfichten, Kenntnisse und Fertigkeiten beschaͤftigen, die fuͤr Jedermann unentbehr— 
lich sind und zugleich die nothwendige Grundlage aller weitern, auf einen speciellen Zweck 
hinarbeitenden Bildung ausmachen, Anwendung. 
1835. 39
	        
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