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3.) die Anstellung, Rechte und Verbindlichkeiten der Schullehrer, der Schulgemeinde
gegenüber (§. 43. bis 58.);
4.) die sowohl den Schulkindern selbst, als den Aelcern und Erziehern oder resp. den
Vormündern, Oienstherren oder sonstigen Stellvertrecern derfelben obliegenden Pflich-
ten (9. 59. bis 68.);
5.) die Cocalaufssche über die Schulanstalten (§. 69. bis 79.).
II. Abschnitrt.
Aeußere und innere Einrichtung der Schulanstalten.
A.
Aeußere Schuleinrichtungen überhaupt.
. 7. Jede Elementar-Volksschule muß ein selbstständiges Insticur und so eingerichter —
seyn, daß die Kinder in selbiger bis zur Beendigung der gesetzlich bestimmten Schulzeit voll- * hucupsta-
ständigen Unterricht erhalten können. ODie bei derselben anzustellenden Lehrer bedürfen der ständiger Lehrer.
Bestätigung der Staaksbehörde und sind zur creuen Erfüllung ihres Berufs zu verpflichten,
auch mit dem Unterthanen= und Verfassungseide zu belegen.
Ihre Befählgung soll zuvor nach den hierüber bestehenden und den von dem Ministerio
des Cultus und öffentrlichen Unterrichts ferner ertheilt werdenden Vorschrifcen geprüfe wer-
den (§. 43.).
§. 8S. Sammel= und Privatschulen dürfen nur mie Genehmigung der betreffenden gnrämat un
höhern Behörde und unter den von derselben festgesetzten Bedingungen erricheer werden; bedürfen der
insbesondere ist die Erlaubniß zur Gründung solcher Privakanstalten stets widerruflich. Concession.
§. 9. Gleicher Genehmigung unterliegen auch die sogenannten Fabrik= und ähnliche Fabrik= undähn-
Schulen, und es können selbige ohne ein von der betreffenden höhern Behörde geprüftes und liche Schulen.
bestätigtes Specialreglement weder errichte# werden, noch fortbestehen.
§. 10. Jede öffentliche Elemenrar-Schulanstalt muß einen bestimmten Schulbezirk haben, Schulbezirk.
oder es muß festgesetzt seyn, welche von den im Orte überhaupt vorhandenen Kindern
darin aufzunehmen sind, oder darin ausgenommen werden können.
6 44. Werden nach HF. 2. und 4. besondere Confessions-Schulen errichter, so bilden Belondere
die innerhalb des Schulbezirks vorhandenen Religionsverwandten eine besondere Schulge- sSchugemeinden
meinde. Eine solche Schulgemeinde kann sich auch unter Genehmigung der vorgesetzten Confessions=
höhern Behörde über mehrere nahe gelegene Schulbezirke erstrecken. Schulen.
6 12. Es können aber auch Karhel unggus-
a.) große und volkreiche Dorfschaften in zwei oder mehrere Schulbezirke abgerheilt wer= ten in mehrere
den, oder Schulbetirke. —
Vereinsschulen.
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