Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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nigungen von Gemeinden oder einzelnen Grundstücken zu einem Schulverbande zu berück- 
sichtigenden Rechte und Verbindlichkeiten werden nach den Vorschrifcen des Gesetzes über 
die Competenz-Werhälenisse zwischen Justiz= und Verwalcungs-Behörden 89. 9. und 11. 
festgestell". 6 
. 18. Jede Schulgemeinde ist verbunden, die erforderlichen Localicären an Schul- — 
stuben, auch Wohnungs= und Wirthschaftsgelassen für die Lehrer zu gewähren; sogenannte meinden in Be- 
ihe- ulen sind fe irgends mehr zu dulden. treff des nöthl- 
Reihe= oder Wandelsch sind ferner nirgends mehr zu dulden sush un 
Lehrerwoh- 
B. nungsgelasses. — 
Verbot der Wan- 
Bestimmungen über den Schulunterricht und die Confirmation. delschulen. 
« · Dauer der 
4 19. Jedes Kind hat in der Regel die Schule acht Jahre lang ununterbrochen, Schrueit über- 
im Sommer, wie im Winter, zu besuchen. haupt. 
20. Die Aufnahme neuer Schüler und neuer Schülerinnen ist zweimal im Jahre, Aufnahmezeit. 
nämlich bald nach Ostern und zu Michaelis zu bewerkstelligen. Es bleibe jedoch dem 
Schulvorstande unter Genehmigung der Local-Inspection gestattet, eine einmalige Auf- 
nahme eintreten zu lassen. Nur solche Kinder, die durch den Umzug ihrer Aeltern, oder 
sonst, erst im aufe des Schulsahres in den Schulbezirk gekommen sind, können auch zu 
jeder andern Zeic in die Schule aufgenommen werden. 
§9. 21. Alle Kinder des Orks oder Schulbezirks, welche zwischen Neujahr und Jo= Schuleintritts- 
bannis das sechste tebensjahr vollenden, sind zu Ostern, und alle diejenigen, welche zwischen alter. 
Johannis und Weihnachten das sechste Jahr vollenden, zu Michaelis desselben Jahres zur 
Schule zu bringen. Bei einmaliger Aufnahme treten alle Kinder, welche zwischen Michae- 
lis des vorigen und Michgelis des laufenden Jahres das sechste tebensjahr vollenden, zu 
Ostern in die Schule. 
§9. 22. Mur gebrechlichen, kränklichen und solchen Kindern, welche nach dem Urtheile derweschen K- 
des Ortsschul-Vorstandes den Schwierigkeiren eines täglich zu machenden Schulwegs noch rer Schuleintritt 
nicht gewachsen sind, oder wegen geistiger Unreife einen wirklichen Nutzen vom Schulgehen zu verstatten it. 
nicht erwarten lassen, kann ein spärerer Schuleintrite verstattet werden. 
". 23. Des Ablaufs der gesetzlichen Schulzeic ungeachtec kann die Entlassung aus Bedingungen 
der Schule nicht eher erfolgen, als bis das Schulziel in den wesemlichen Gegenständen des der Entlagsung 
Unterrichts, namentlich in Betreff des tesens, Schreibens und Rechnens erreicht, insbe- aus der Schule. 
sondere eine deutliche Einsicht in die Lehren und Wahrheiten der Religion und hinlaͤngliche 
Bekanntschaft mit dem Inhalte der heiligen Schrift erlangt worden ist. 
d. 24. Bei evangelischen Kindern tritt, nach beendigtem Schulbesuche, die Confir— Fuenin 
mation hinzu. Dieselbe ist jährlich zweimal kurz vor, oder bald nach Ostern und zu Mi= Kinder.
	        
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