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Zu diesem Behufe haben zuvörderst diejenigen Mieglieder derselben, welchen die Sorge durh dee Ortoͤ-
für die Erziehung der die Schule besuchenden Kinder obliege, ein gewisses Schulgeld zu 7
enkrichten, welches vom Orksschul-Vorstande, oder von derjenigen Gemeindebehörde, welche
nach der besondern Local-Schulordnung dessen Function versieht, nach den Vermögensver-
hälenissen der Beitragspflichtigen zu reguliren ist. 1
Ueber die ausgemirtelcen Schulgelder-Beiträge ist ein Kakaster anzulegen und und sol-
ches von geic zu Zeil zu revidiren.
Dassenige, was zu dem Gehalte des Lehrers (§. 37.) und zu Bestreitung der übrigen
Schulbedürfnisse über den Ertrag des Schulgeldes annoch erforderlich ist, so wie der Auf-
wand zur Errichtung einer neuen Schule, oder zur Erweiterung einer bereits bestehenden,
wird von der gesammten Schulgemeinde durch Anlagen in der bisher üblich gewesenen Maa-
ße aufgebracht.
9. 30. Die Sorge dafür, daß die Schule in einem diesem Gesetze und dem Zwecke „ellenetn
entsprechenden Stande erhalten oder in denselben gebracht werde, sowie die Herbeischaffung der Ortescht
der dazu erforderlichen Mittel liege dem Vorskande der Schulgemeinde ob.
§. 31. Das zur Heitzung der Schulstube erforderliche Brennmarerial ist, sofern Herbelschaffung
nicht dazu besondere hinreichende Mittel angewiesen sind, von der Schulgemeinde anzuschaf- ver zur Heitzung
., . . , , er Schulstube
fen, auch in jedem Falle unentgeldlich herbeizufahren und zur Heitzung vorzurichten, wenn rforderlichen
nicht etwa ein Aequivalent in Geld dafuͤr anerboten wird, welches, dafern es die vorgesetzte Brennmaterials
hoͤhere Behoͤrde angemessen findet, von dem Schullehrer nicht zuruͤckgewiesen werden darf. insbelondere.
9. 32. Zu Bestreitung sämmtlicher Bedürfnisse (§F. 35.) der Orts= oder Bezirks-Schuleasse; Zu-
Schulanstalt ist eine von der Schulgemeinde zu vertrecende Schulcasse anzulegen, in welche Hae iu dersel-
folgende Zugaͤnge fließen: · «
1.) das aus dem Kirchenaͤrarium und anderen Fonds der Schule gewidmete Ein—
kommen;
2.) das Einkommen aus den, für die Zwecke der Schule bestehenden, milden Seif-
tungen, insoweit sich solches mic den jedenfalls zu beachtenden stiftungsmäßigen
Bestimmungen verträgt;
3.) die Strafgelder, welche nach diesem und andern Gesetzen zum Besten des Schul-
wesens verwendet werden sollen;
4.) die nach H. 34. bei Käufen und andern Besitzveränderungen einzufordernden Bei-
träge;
5.) der Eertrag von der Schulcollecce (§. 33.);
6.) das nach §F. 29. für die schulpflichtigen Kinder zu entrichtende Schulgeld;
7.) die nach §. 29. von sämmrlichen Mirgliedern der Schulgemeinde aufzubringenden
Anlagen.
§. 33. Die Collecten, welche nach früheren Verordnungen sowohl in den Kreislan= Schuleolleeten.
den, als der Oberlausitz zum Besten des Schulwesens an bestimmten Kirchtagen zu veran-