Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Entscheidungs= . 42. Kann bei Regulirung des dem Schullehrer auszusetzenden feststehenden Ge- 
ziwum le i. halts eine Uebereinkunft unter den Betheiligten niche getroffen werden, so hat zunächst die 
. L«. 
halts. Kirchen= und Schulinspection daruͤber zu entscheiden. 
IV. Abschnitt. 
Bestimmungen, die Anstellung der Schullehrer und die ihnen zustehenden 
Rechte, ingleichen das Verfahren gegen unwürdige 2c. Lehrer 
bekreffend. 
A. 
Anstellung der Schullehrer. 
Bedingungen 43. Als ständiger Schullehrer kann nur derjenige angestellt werden, welcher 
! Sistann a.) in der vor einer unter der Aurorität des Cultusministerii hierzu niedergesetzten 
Zu beslehende Behörde bestandenen Prüfung tüchtig befunden worden ist, um in die Jahl der 
Prüfungen. Schulamts-Candidaken aufsgenommnen zu werden, 
b.) nachher wenigstens zwei Jahre lang als Hülfslehrer oder als Privakgehülfe, oder 
wenigstens als Privatlehrer, wo möglich unter der teitung eines rüchtigen Schul- 
mannes, sich practisch weiter ausgebildet und während dieser Zeic die völlige 
Zufriedenheit seiner Vorgesetzten sich erworben, 
Z.) außerdem aber auch noch eine zweite, nach Ablauf des gedachten Jeitraums mie 
ihm vor der (sub a.) gedachten Behörde vorgenommene Prüfung (Wahlfähig- 
keitsprüsung) wohl bestanden und 
d.) das 21ste Zebensjahr vollender har. 
Ernennungs= 6. 44. Hinsichtlich des Ernennungs= und Besetzungsrechts bei Schullehrerstellen ver- 
nid Besahs bleibt es bei der zeitherigen Verfassung, jedoch, was die Schulgemeinden betriffe, welchen 
§“* zeither die Auswahl und Annahme ihrer Kinderlehrer gestattet war, in der Maaße, daß 
für dieselben die fragliche Ernennung durch den für ihren Schulbezirk eingesetzten Schul- 
vorstand geschehen muß. 
Aichtein gese- S. 45. Ernennungen auf Kündigung oder auf gewisse Zeie sind bei ffändigen Schul- 
lehrern auf keine Weise gestattet. 
Zulicherung, §. 46. Die Berufung zu einer Subslitutenstelle kann nur mie Zusicherung der Nach- 
wesche Gtus folge oder wenigstens anderweiter Anstellung in einem von derselben Collaturbehörde zu be- 
ten zu geben is. setzenden Schulamte geschehen. 
ng ea S. 47. Hngstens binnen zwei Monaten nach Erledigung der Stelle muß die Drä- 
erfelgen mut. sentation des Anzustellenden bewerkstellige werden. Machen besondere Hindernisse eine Ver- 
längerung dieser Frist nöthig, so ist um solche, mit Anführung der An saands- Ursachen, 
nachzusuchen.
	        
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