Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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oder diejenige Behörde, welche letztere hierzu mit Auftrag versehen hat, zu persönlicher Zu- 
recheweisung vorzufordern. Von dem Dirigenten dieser Behörde wird ihm das Ungebührniß 
vorgehalten, ein Verweis ertheilt und derselbe zu Besserung seines Verhaleens mie der Be- 
deutung ermahnt, daß widrigenfalls seine Suspenssen, bis zu drei Monaten, mit Einziehung 
des Gehaltes auf diese Zeic, erfolgen werde. 
Ueber diesen ersten Borhalt wird ein von dem Schullehrer mir zu unterschreibendes 
Protocoll durch eine gesitzlich hierzu befähigre Person ausgenommen, in welchem zugleich 
dasjenige, was der tehrer zu seiner Eneschuldigung oder Rechefertigung vorbringe, zu be- 
merken ist, und welchem die schriftlichen glaubhaften Nachrichten, die für oder wider den 
tehrer sprechen, beizufügen sind. Gegen diesen ersten Vorhalt findee kein Recurs Statt. 
Wenn nach dem ersten Vorhale der tehrer den gerügten Fehler nicht ablegt oder in 
einen andern Fehler obiger Art verfällt, so ist über die diesfalls geschehene Anzeige oder 
gemachte Wahrnehmung ein Protocoll aufzunehmen und von der Kreisdirection die Sus- 
pension eines solchen tehrers auf drei Monate, mit Einziehung seines Gehales auf diese 
Zeic, zu verfügen und solches dem tehrer bekannte zu machen. 
Hierbei ist demselben, auch wenn die Kreiedirection von deim Rechte der Suspension 
keinen Gebrauch machen sollée, zugleich anzudrohen, daß, so bald er aufs Neue der gerüg- 
ten oder eines andern der eben beschriebenen Fehler sich schuldig machen sollte, seine Ent- 
lassung erfolgen werde. Dies ist der zweite und letzte Vorhalt. 
Hat ein wirkliches Vergehen zu dem Besserungswege Veranlassung gegeben, so kann 
nach Beschaffenheit desselben der erste Vorhalt übersprungen und sofort der zweite Borhale 
gethan werden. "“ 
Ein Gleiches soll geschehen, wenn in dem §. 54. unter 3. gedschten Falle ein öffent- 
liches Aergerniß Statt gefunden hat. 
Gegen die Suspension sowie gegen den zweiten Borhale steht dem tehrer einmeliger 
Recurs an das Ministerium des Cultus zu, wobei dem Angeschuldigeen seine ekwanigen 
Einwendungen gegen die Form des wider ihn angewendeten Besserungsverfahrens anzubrin- 
gen frei steht. Er muß aber von diesem Recurse, bei dessen Berlust, binnen 10 Tagen, 
von Zeit der erfolgten Bekanntmachung der Suspension und resp. des geschehenen zweiten 
Vorhalts an, Gebrauch machen. 
Wenn endlich ein tehrer selbst nach dem zweiken Borhalr ssch eines der um vorigen §. 
angegebenen Vergehen oder Fehler schuldig macht, se hat der geistliche Inspector Anzeige 
darüber an die Kreisdirection zu machen. Diese hat den Angeschuldigten von der An- 
zeige in Kenniniß zu setzen und ihm zu Einreichung einer Gegenvorstellung eine dreiwö- 
chentliche präclusive Erist, mittelft schrifelicher Resolucion, vorzuschreiben. 
Nach Verlauf dieser Frist, die Vertheidigung mag eingegangen seyn oder nicht, har 
die Kreisdirection gutachtlichen Bericht an das Ministerium des Culeus zu erstarcen, 
welches über die Enrlassung des Lehrers Beschluß zu fassen hat.
	        
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