Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(294) 
V. Abschnitt. 
Pflichten der schulfähigen Jugend, sowie der Aeltern, Erzieher und etwaniger 
Dienst- und Lehrherren derselben. 
A. 
Diesfallsige Worschriften überhaupt. 
Schuleintritt é. 59. Jedes in das schulpflichtige Alter eingetretene Kind (§. 21.) ist zur gesetzlichen 
zur gesetzlichen Jeit (§. 20.) dem für den Schulbezirk angestellten Schullehrer zur Unrerweisung zu über- 
Zeit. geben. 
Besondere Faͤle . 60. Eine Befreiung von der Verbindlichkeit des Besuchs der Orts= oder Bezirkso= 
diesfallsger Be- schule und von der Enericheung des Schulgeldes trite, insoweic nicht Local-Schulord- 
freiungen. nungen hierüber besondere Bestimmungen enthalten, dann ein, wenn diefenigen Personen, 
denen die Sorge für die Erziehung der Kinder obliegt, nachweisen, daß sie dieselben, in 
oder außer dem Hause, auf andere ausreichende Weise vollständig unterrichten oder unkes- 
richken lassen. 
Verhalten der §. 61. Glauben Aelcern oder deren Stellverereter aus irgend einem Grunde Beschwev- 
Aeltern 2c. bei s, - - 
UMSMVe--dengegendcn Schullehrer zu haben, so sind solche von ihnen zuvoͤrderst bei dem betreffen— 
schwerden gegen den Geistlichen, und, wenn sie bei dessen Bescheidung sich nicht beruhigen moͤgen, oder auch 
den Lehrer. sofort, bei der Local-Schulinspection anzubringen. 
Alle Selbsthuͤlfe und eigenmaͤchtige Zuruͤckhaltung eines Kindes aus der Schule wird 
mit einer Geldstrafe von 20 gr. bis 5 Thlr. oder einer dieser gleichkommenden Gefängniß- 
strafe geahndet. 
Bedingungen 9. 62. Kinder vor beendigten Schuljahren und vor Entlassung aus der Schule als 
des Vermietheus Dienstboten mit völligem Austritte aus dem väterlichen Hause zu vermiethen, darf denen 
2c. armer Schul= / 
kinder. welchen ihre Erziehung obliegt, von der Obrigkeit nur wegen großer Armuth und in andern 
dringenden Nothfaͤllen, nach vorher hieruͤber vernommener Erklaͤrung des Schulvorstandes, 
auch nur unter der ausdruͤcklichen Bedingung, daß bei dem Eintritt in einen Dienst der— 
gleichen Kinder wenigstens das zehnte Lebensjahr zuruͤckgelegt haben, gestattet werden. Als 
Handwerkslehrlinge aber sollen hinfort Kinder, die noch nicht aus der Schule entlassen 
sind, gar nicht angenommen und aufgedungen werden und es wird daher die das Gegentheil 
gestattende Stelle in den General-Innungs-Arcikeln vom Jahre 1780. Cap. I. S. 1. 
Hiermie außer Anwendung gesetze. 
Nur den Schornsteinfegermeistern wird es gestarcer, tehrlinge noch vor beendigten 
Schuhahren, jedoch nicht vor zurückgelegtem zehnten Lebensjahre, anzunehmen. 
Verbindlichkei— 9. 63. Die Dienstherrschaften und die Meister der Schornsteinfegerlehrlinge find 
ten der Dient- 
kunscheften re- verbunden, die nach §. 62, angenommenen Kinder auf die noch uͤbrige Dauer der Schulzeit
	        
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