Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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und bie zur Entlassung aus der Schule räglich mit der Classe, welcher sie angehören, und dehrmeine b: 
in denjenigen Stunden, welche mit Genehmigung der Schulinspection hierzu angesetze wor- * Kiuder.“ e— 
den sind, in die Schule, sowie in den von dem Parochialgeistlichen zu besorgenden Con- 
firmanden-Unterricht zu schicken. ß 
Besondere Vorschriften wegen der gegen Vernachlässigung des Schul- 
besuchs anzuwendenden Maaßregeln. 
. 64. Ohne statthafte Eneschuldigungs-Ursachen soll kein Kind die geordneten „Oültige Ent- 
. . schuldigungs-Ur- 
Schulstunden versäumen. sachen bei Ver- 
Als solche sind aber im Allgemeinen nur Krankheit des Kindes, oder in der Familie, säumnissen. 
zu welcher dasselbe gehört, anzusehen, und har der Schulvorstand pflichtmäßig zu erörtern 
und zu ermessen, ob und inwieweic diese und andere in einzelnen Fällen eintrerende Enc- 
schuldigungs-Ursachen als statthaft anzusehen sind. 
Kinder, welche mit einer ansteckenden oder Ekel erregenden Krankheit behafeet sind, sind 
aus der Schule zu entfernen und bis zur Heilung zu Hause zu behalten. 
§. 65. Aelkern, Vormünder, Dienstherrschaften oder tehrmeister sind verbunden, gealon ½ 
den Grund des Außenbleibens eines Kindes entweder schon vorher, oder wenigstens alsbald schudigungs- 
nach dem Wegbleiben selbst, oder durch eine andere zuverlässige Person, bei dem Schulleh= Urlachen. 
rer anzuzeigen. 
##. 66. Der Schulvorstand har sich nach Kräften zu bemühen, unenrschuldbare Schul= Zur Verhütung 
versäumnisse abzuwenden. Bleiben diese Bemühungen ohne gehörigen Erfolg, oder wohl süsumist ue, 
ganz fruchtlos, so sind Straf= und Zwangsmittel gegen die pflichtsäumigen Aeltern, Vor= wendende Be- 
münder, Dienstherrschaften oder Lehrmeister anzuwenden. mühungen. 
§9. 67. Es hal nämlich Strafverfahren 
1.) der Schullehrer sofort am Schlusse eines jeden Monaks, worin Schulversäumnisse a ssio 
vorkommen, dieselben in eine besondere Tabelle zu bringen, aus dieser Aufzeichnung jedoch « 
diejenigen Kinder, welche nur bis drei Tage versaͤumten, als fuͤr welche eine Strafe nicht 
Statt finden soll, wegzulassen. Der Schullehrer hat hierauf die Tabelle 
2.) dem Schulvorstande zuzustellen, welcher sie mit Bezeichnung der nach seinem Er— 
messen strafbaren Versaͤumnisse und mit seiner Unterschrift versehen den betreffenden Obrig— 
keiten spaͤtestens 8 Tage nach Ablauf des Monats uͤberliefert. 
3.) Nach Eingang der Tabellen sind die Aeltern, Vormuͤnder, Dienstherrschaften oder 
Lehrmeister der darin aufgefuͤhrten Kinder von der Obrigkeit uͤber die angezeigten Ver— 
saͤumnisse zu vernehmen, auch, wenn sie eine hinlängliche Entschuldigungs-Ursache nicht noch 
darthun können, das erste Mal mit einer Geldbuße von —= 5 gr. — bis 2 Thlr. 12 gr. —. 
oder verhältnißmäßig mie Gefängniß, in Wiederholungsfällen aber mit geschärften Geld- 
oder Gefängnipstrasen zu belegen. 
1835. 41
	        
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