Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

( 304) 
b.) ausreichende Höhe (. 24 
c.) hinlaͤngliches Licht; 
d.) Trockenheit des Fußbodens und der Waͤnde; 
e.) eine den Unterrichts- und den Oisiplinarzwecken angemessene Form und Raum- 
eintheilung (. 25.); 
1.) eine gesunde, freie und dabei stille, der ungestörten Unterrichtsertheilung günstige 
Lage. 
. 23. In Betreff des Raumes sind im Durchschnitt auf jedes Kind fünf, bei 
neuen Anlagen aber, wegen möglichen Zuwachses, sechs bis sieben Quadratfuß zu rechnen, 
wobei jedoch der ganze Raum des Zimmers, auch derjenige, welchen der Osen, der Sitz 
des Lehrers und die Gänge einnehmen, mit eingerechnet wird. 
§6. 24. Die Höhe einer neuanzulegenden Schulstube muß 10 bis 12 Juß be- 
tragen. 
— Die Wände nebst Fenstern, Thüren und Oefen muͤssen von solcher Beschaffenheit 
seyn, daß sich die Stube in der kalten Jahreszeit “ gleichmäßig und ohne Beschwerde 
für den einen oder den andern Theil der Kinder erwärmen läßt. 
S. 25. Statt der sonst gebräuchlich gewesenen, oder hier und da noch anzutreffenden, 
aber zu den Unterrichts= und Disciplinarzwecken wenig passenden (breiten) Tafeln und 
Bänke sind in allen Schulzimmern wohl eingerichtete Subsellien, das heiße, schmale 
Tafeln mic dazu gehörigen und unten mit denselben verbundenen Bänken nach und nach, 
so wie solches die vorhandenen Mittel gestakten, bei einem Neubaue oder bei völliger Umge- 
staltung des bisherigen Schullocals aber jeden Falls anzuschaffen. Jahl und tänge der 
Subsellien richter sich nach der Anzahl der auf einmal zu unterrichtenden Kinder, die Secel- 
lung derselben aber ist so einzurichten, daß der Lehrer von seinem Standpunkte aus sämmt- 
liche Schüler übersehen kann, auch binreichender Raum verbleibt, daß die Kinder bequem 
ein= und ausgehen, der Lehrer zu jedem Kinde gelangen, das Stativ (6. 50. no. 3.) zum 
ungehinderten Gebrauche aufgestellt werden könne und die zu öffentlichen Prüfungen und 
andern Schusseierlichkeiten sich einstellenden Personen Platz finden. 
Das Pult (oder der tehrtisch), an welchem der tehrer seinen Platz nimmt, ist mie 
einem verschließbaren Raume zu versehen. 
Auch ist in jedem ehrzimmer, nach dem Bedürfnisse, für ein oder einige verschließ- 
bare Behälenisse (wo möglich Wandschränke), Bücher-Repositorien und Kasten, zur Auf- 
bewahrung der Invenkarien-Borräthe an Büchern, Vorschrifren, Schiefertafeln u. s. w., 
ingleichen der zur Schul-Acten-Reposicur gehörigen Schriften zu sorgen. 
§6. 26. Als Wohnungs= und Wirthschaftsgelaß für einen tehrer und dessen Familie 
sind erforderlich: wenigstens eine Stube und einige Kammern, nebst Küche, Vorrathege- 
wölbe oder Keller, ein Backofen, wenn nicht in einem Gemeindebackofen, oder bei einem
	        
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