Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Die etwanige Erweiterung dieser Lehrgegenstände und die Vermehrung derselben durch 
andere (z. B. durch eigentliche Stylübungen, durch Formenlehre, durch Zeichnen u. s. w.) 
ist nach dem Localbedürfnisse und der Stufe, auf welcher die Schule steht, oder künftig 
stehen soll, zu ermessen. 
C. 30. Der Religionsunterricheé (welcher in den evangelischen Schulen chrift- 
liche Glaubens= und Pflichtenlehre, Bibel= und Katechismuserklärung, biblische Geschichte, 
christliche Religions= und insbesondere auch Reformationsgeschichte umfaßt, übrigens aber 
mit seinen verschiedenen Abstufungen sich im Einzelnen bei jeder Confession nach den An- 
ordnungen der betreffenden obersten Kirchenbehörde richtet), ist so zu ereheilen, daß die darin 
unterwiesene Jugend nicht bloß Sätze, Sprüche rc. in das Gedächtniß fasse, sondern daß 
ihre Einsicht und Erkennkniß klar und sicher, ihr Glaube festgegründer und lebendig, ihr 
Gefühl erwärmk, ihre Gesinnung veredelt werde und ihr Wille eine beharrliche Richeung 
auf das Gute erhalte. Dabei ist insonderheit dahin zu wirken, daß den Kindern die Pflich- 
ten der Treue gegen das Regentenhaus, der Liebe zum Vaterlande und zur vaterländischen 
Verfassung, des Gehorsams und der Achtung gegen die andeegesetze und die geordneten 
Obrigkeiten und Behörden durch Beweggründe ächter Goktesfurcht wichtig gemacht und die 
Keime zu allen bürgerlichen Tugenden in ihr Gemüch gepflanze werden. Auch sind die 
größern Kinder zu einem regelmäßigen Besuche der Kirche anzuhalten und zur andachts- 
vollen Theilnahme an Gebek, Gesang und Predige 2c. zu gewöhnen. Auf letztere ist in der 
nächstfolgenden Religionsstunde in der Schule zurückzukommen, so, daß die Kinder den 
Hauptinhalt wiederholen, bierbei aber zugleich die nöthige Belehrung über die Eineheilung 
einer Predigt und Anleikung zu deren richtiger Auffassung erhalten. Vor jedem Feste oder 
Feiertage ist über den Gegenstand desselben den Kindern die nöthige Erklärung zu geben 
und zur würdigen Begehung der Feier zu ermuntern. 
6 31. Bei den Sprech= und Leseübungen ist auf Erzeugung einer reinen, 
der hochdeutschen Mundart angemessenen, Aussprache, eines richtigen und geordneten Ge- 
danken-Ausdrucks und der bis zu sinngemäßer Bekonung und verständiger Beachtung dee 
hGesezeichen (Interpunction) zu steigernden Cesefertigkeit Bedacht zu nehmen. 
d. 32. Die Anleikung zum schriftlichen Gedanken-Ausdruck, verbunden 
mit faßlichen Belehrungen über das Wichtigste aus der Sprachlehre (die Bildung und 
Ableitung der Wörter, die Eigenschaften und Unterschiede der Wörterclassen, die Beugung 
der Haupt= und Zeitwörter, den Satzbau u. s. w. betreffend) muß wenigstens insoweir 
erfolgen, als solcher zur Förderung der Sprachbildung und zum Verfländnit der Schrift- 
sprache überhaupc, zu nüslicher Selbstbeschäftigung in der Schule und zu einer einfachen 
und verständlichen Abfassung der im gemeinen teben am häufigsten vorkommenden Aufsätze 
und Ausfertigungen unentbehrlich ist.
	        
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