Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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2.) die Zeikt, in welcher 
a.) jede Classe den Weg bis zu ihrem Ziele in der Regel zurücklegen muß, und binnen 
welcher 
b.) einzelne tehrfächer durchzuführen sind (jährige, balbsährige Curse, Monats- 
pensa rc.); . 
3.·).dieZahlderwöchentlichenåekzrstundenfürjedeseinzelneFachz 
4.) die Tageszeit und die Aufeinanderfolge der einzelnen Lectionen. 
Ueber dieses Alles ist ein vollstaͤndiger Plan (Unterrichtsplan) von dem Schullehrer, 
oder resp. dem tehrercollegio, auszuarbeiten und dem Local-Schulinspector zur Genehmigung 
vorzulegen, bei dessen Prüfung davon auszugehen ist, daß in der Regel ein Schullehrer 
sich nicht enrbrechen darf, an einem vollen Schultage (Montags, Dienstags, Oonners- 
tags und Freitags) wenigstens 6 Stunden, theils Bor-, theils Nachmitkags, an den 
balben Schultagen aber (Mittwochs und Sonnabends) vier Stunden lang Vormittags 
Interricht zu ertheilen. 
Bei naͤchster Schulrevision hat der Districts-Schulinspector sich diesen Unterrichtsplan 
vorlegen zu lassen, und die Aenderung des von ihm nicht zweckmaͤßig Befundenen anzu— 
ordnen. 
6. 40. Um die durch Classenziele (§. 39.) felkgestellte innere Ordnung der Schule 
und die durch sie bewirkte Abstufung der einzelnen Classen aufrecht zu erhalten, muß eine 
durchaus strenge und regelmäßige Versehzung Stark finden. Es darf daher kein Schüler 
aus einer Classe in eine höhere versetzt werden, ehe er nicht den ganzen tehrcursus der Classe, 
in welcher er sich so eben befinder, vollendet und gehörig gefaßt, sich also die Vorkenntnisse 
und Geschicklichkeiten erworben hat, welche in der nächst höheren Classe vorausgesetzt und 
gefordert werden müssen. 
. 41. Die Trennung der Geschlechrer ist in größern städrischen Schulanstalten durch 
alle Classen hindurch, in kleinern Stadtschulen aber, und wo möglich auch in größern 
Landschulen, wenigstens in den obern Classen zu bewerkstelligen. In allen übrigen Schu, 
len mögen Knaben und Mädchen, jedoch auf die unten F. 56. vorgeschriebene Weise, in 
den Unterrichtsstunden vereinigt bleiben. 
Hinsichtlich der Mädchen ist, soviel nur immer thunlich, darauf Bedacht zu nehmen, 
daß ihnen einige Anleicung zu den gewöhnlichen weiblichen Arbeiren, als zum Nähen, 
Stricken u. s. w., sofern das älterliche Haus hierzu keine Gelegenheit darbictet, an schul- 
freien Tagen oder Nachmittagen, oder zu einer sonst gelegenen Zeit, etwa durch die Ehefrau 
des Schullehrers oder eine sonst geeignete Person, gegeben werde. 
6 42. Jüär den Unterricht der größern Kinder ist da, wo diese ihren Aeltern u. s. w. 
einen Theil des Sommers hindurch, nach dem Urtheile des Schulvorstandes, zu dringenden
	        
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