Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(313) 
geübteren dem tehrer zunächst, die größeren und geuͤbteren weiter von demselben ent- 
fernt sitzen. 
6. 57. Zu Anufang jedes neuen Schulhalbjahres (Ostern und Michaelis) sind, nach- 
dem alle Classen in Ordnung gebracht worden (§. 56.), sämmtliche Kinder, dieser getrof- 
fenen Ordnung gemäß, in eine Tabelle nach dem Schema B., in welche weikerhin die Cen- 
sur jedes Kindes eingetragen wird (F. 61.), zusammenzustellen, und beide Haupttabellen 
(A. und B.) sind in so vielen Bogen, als für eine gewisse Reihe von Jahren, nach einem 
zu diesem Behufe gemachten Ueberschlage, erforderlich sind, in Ein Buch, unter der Be- 
nennung „Haupebuch“ vereinige, zusammen zu binden. 
§. 58. Der Unterriche ist Bor= und Nachmitkags pünktlich zu beginnen und jeden 
Tag mit Gebet und bei den hierin geübten Kindern zugleich mit Gesang sowohl vorzuberei- 
ten, als zu beschließen. 
§6. 59. Am Schlusse eines jeden halbjährigen Cursus, also zu oder bald nach Ostern und 
Michaelis, wird, unter Anordnung und teitung des geistlichen Orts-Schulinspectors, eine 
Prüsung sämmtlicher Schulkinder in dem Unterrichtslocale des Schulhauses vorge- 
nommen. 
. 60. Der zur Prüfung der Schulkinder bestimmte Tag ist von der Kanzel bekannt 
zu machen; die Prüfung selbst erfolgt in Beiseyn des Schulvorstandes, sowie in Gegen- 
wart derjenigen Aelrern oder anderer Einwohner, welche sich dazu einsinden wollen. 
§. 61. Da der Zweck dieser Prüfungen Erforschung der wirklichen teistungen des 
Lehrers und der Kinder und des wahren innern Zustandes der Schule überhaupk, zum Be- 
huf etwa nöthiger Ermunterungen für den einen oder den andern Theil und vorzunehmender 
nöthiger Verbesserungen ist, so dürfen besondere Einübungen am Schlusse des Semesters, 
als Vorbereitung hierzu, durchaus nicht gestattet werden. 
Auch hat in den gewöhnlichen Elementarschulen nicht der Schullehrer, sondern der Co- 
cal-Schulinspector die in die Prüfung zu ziehenden Pensen aus allen Hauptgegenständen 
des Unterrichts auszuwählen, und kann letzterer, nach Befinden, den einen oder den andern 
Theil der Prüfung selbst vollziehen. 
Bei jeder Präfung ist jedem Schulbinde hinsichtlich seines Fleißes, seiner Forrschritte 
und seines sittlichen Verhalcens eine Censur zu ertheilen, bei deren Entwerfung der Schul- 
lehrer mit sorgfältigster Bedachtsamkeit und strenger Unparteilichkeit zu Werke zu 
gehen hat. 
6 62. Die Tabelle über diese Censuren ist nach dem Schema unter B. einzurichten 
und zwar, mit dem Classenverzeichnisse (V. 57.) verbunden, in dem Haupbbuche (§. 57.) 
von Halbjahr zu Halbjahr fortzusetzen, jedoch auch in einem besondern Eremplare dem 
Schulvorstande zuzustellen. 
6. 63. Bei der Schulprüfung hat der tehrer 
1.) die Schön-Schreibebücher, 
43*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.