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geübteren dem tehrer zunächst, die größeren und geuͤbteren weiter von demselben ent-
fernt sitzen.
6. 57. Zu Anufang jedes neuen Schulhalbjahres (Ostern und Michaelis) sind, nach-
dem alle Classen in Ordnung gebracht worden (§. 56.), sämmtliche Kinder, dieser getrof-
fenen Ordnung gemäß, in eine Tabelle nach dem Schema B., in welche weikerhin die Cen-
sur jedes Kindes eingetragen wird (F. 61.), zusammenzustellen, und beide Haupttabellen
(A. und B.) sind in so vielen Bogen, als für eine gewisse Reihe von Jahren, nach einem
zu diesem Behufe gemachten Ueberschlage, erforderlich sind, in Ein Buch, unter der Be-
nennung „Haupebuch“ vereinige, zusammen zu binden.
§. 58. Der Unterriche ist Bor= und Nachmitkags pünktlich zu beginnen und jeden
Tag mit Gebet und bei den hierin geübten Kindern zugleich mit Gesang sowohl vorzuberei-
ten, als zu beschließen.
§6. 59. Am Schlusse eines jeden halbjährigen Cursus, also zu oder bald nach Ostern und
Michaelis, wird, unter Anordnung und teitung des geistlichen Orts-Schulinspectors, eine
Prüsung sämmtlicher Schulkinder in dem Unterrichtslocale des Schulhauses vorge-
nommen.
. 60. Der zur Prüfung der Schulkinder bestimmte Tag ist von der Kanzel bekannt
zu machen; die Prüfung selbst erfolgt in Beiseyn des Schulvorstandes, sowie in Gegen-
wart derjenigen Aelrern oder anderer Einwohner, welche sich dazu einsinden wollen.
§. 61. Da der Zweck dieser Prüfungen Erforschung der wirklichen teistungen des
Lehrers und der Kinder und des wahren innern Zustandes der Schule überhaupk, zum Be-
huf etwa nöthiger Ermunterungen für den einen oder den andern Theil und vorzunehmender
nöthiger Verbesserungen ist, so dürfen besondere Einübungen am Schlusse des Semesters,
als Vorbereitung hierzu, durchaus nicht gestattet werden.
Auch hat in den gewöhnlichen Elementarschulen nicht der Schullehrer, sondern der Co-
cal-Schulinspector die in die Prüfung zu ziehenden Pensen aus allen Hauptgegenständen
des Unterrichts auszuwählen, und kann letzterer, nach Befinden, den einen oder den andern
Theil der Prüfung selbst vollziehen.
Bei jeder Präfung ist jedem Schulbinde hinsichtlich seines Fleißes, seiner Forrschritte
und seines sittlichen Verhalcens eine Censur zu ertheilen, bei deren Entwerfung der Schul-
lehrer mit sorgfältigster Bedachtsamkeit und strenger Unparteilichkeit zu Werke zu
gehen hat.
6 62. Die Tabelle über diese Censuren ist nach dem Schema unter B. einzurichten
und zwar, mit dem Classenverzeichnisse (V. 57.) verbunden, in dem Haupbbuche (§. 57.)
von Halbjahr zu Halbjahr fortzusetzen, jedoch auch in einem besondern Eremplare dem
Schulvorstande zuzustellen.
6. 63. Bei der Schulprüfung hat der tehrer
1.) die Schön-Schreibebücher,
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