Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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wöhnlichen Schulstunden besuchen, und mie den kleinern Kindern ist der Unterriche in ge- 
wöhnlicher Ordnung fortzusetzen. 
Wegen etwanigen Mißbrauchs dieser nur für wirkliche Nothfälle gestatteren Abweichun- 
gen ist der gesammte Schulvorstand und besonders der Local-Schulinspector verantwortlich. 
. 74. Jede in den vorstehenden Paragraphen nicht gestattete Aussetzung oder Ver- 
absäumung des Schulunterrichts ist, sofern sie der tehrer verschuldet, an diesem streng zu 
ahnden, in Betreff der Aeltern 2c. schulpflichtiger Kinder aber, welchen sie zur kast fälle, 
nach den allgemeinen Bestimmungen über Schulversäumnisse (§. 64. ff. des Gesetzes zu 
beurtheilen. 
V. Die Disciplinarverfassung beereffend. 
6 75. Um die Schulbinder zu einem gehorsamen, aufmerksamen, fleißigen, reinlichen, wohl- 
anskändigen, verträglichen und gegen heilige Gegenstände ehrerbietigen Betragen zu gewöh- 
nen und die darauf berechnete Schulordnung sicher zu stellen, sind besondere Bestimmun- 
gen (Gesetze für Schulkinder) nöthig. 
Diese Schulgesetze sind unter Zustimmung des Cocal-Schulinspectors schriftlich, jedoch 
mit möglichster Einfachheit und Bestimmtheic, abzufassen, auch den Schülern gehörig zu 
erläutern, und auf einem hinlänglich großen Bogen (Schulgesetztafel) an einer ange- 
messenen Stelle des Schulzimmers aufzuhängen, oder doch für schnellen Gebrauch in Be- 
reitschaft zu halten. 
d. 76. Um den Schulgesetzen Achtung zu verschaffen, was durch wiederholee Beleh- 
rungen über den Werth der Gesetze in Hinweisung auf dieselben, ferner durch Auszeichnung 
guter Schüler und Schulerinnen durch Belobung, durch kleine Prämien und durch Eh- 
renämter und Ehrenplätze, endlich und vorzüglich durch das eigene gute Beispiel des Lehrers, 
meistens und am sichersten zu erwirken ist, sind auch Strafen zulässig. Diese müssen 
jedoch nicht nur mic Berücksichtigung der Gemüthseigenschaften des Kindes angewendet und 
mit Ruhe und Besonnenheit vollzogen werden, sondern sich auch nach der Beschaffenheit 
des Vergehens und nach dem Grade der dabel Statt sindenden Verschuldung richeen. 
S. 77. Zu den zulässigen Strafinitteln gehören: 
geschärfte Erinnerungen und Verweise; 
feierliche Rügez; 
öffentliche Vorhaltung im Beiseyn des toral-Schulinspectors oder bei Schulprü- 
fungen; 
Anschreiben an eine besondere Tafel; 
Stehen= oder Heraustrecenlassen in oder außer der Bankreihe; 
Hinstellen an die Wand oder an die Thüre im Schulzimmer;
	        
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