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Zurücksetzen in der Classe oder auf eine besondere Bank für eine gewisse Zeit;
Jurückbehalten und Nacharbeitenlassen in der Schule;
schriftliche Anzeigen an die Aeltern;
im ußersten Falle und nur nach fruchtlos gebliebener Anwendung der vorgenann-
ten Mittel, Zufügung körperlichen Schmerzgefühls in angemessener und schick-
licher Weise.
. 78. Die kehrer haben sich der ungebührlichen Ueberschreitung ihres Strafbefug-
nisses zu enthalten.
Dagegen ist aber auch dem, sein Disciplinaramt innerhalb der gebührlichen Grenzen
verwaltenden, Lehrer sowohl gegen ganz unverbesserliche und durch das Beispiel frecher Wi-
dersetzlichkeit oder sonstiger grober Unstttlichkeit nachtheilig auf die Anstalt wirkende Kinder,
als gegen ungebührlicher Weise in die Schulzucht sich einmischende, den tehrer unbeschei-
den, und wohl gar in der Schule selbst und vor den Kindern, zur Rede setzende Aeltern
rc. von der Obrigkeit, da nörhig, unter Bermittelung des Local-Schulinspectors, kräftige
Unterstätzung und Hülfe zu gewähren.
. 79. Auf das Verhalten der Kinder außer der Schule erstreckt sich die Wirksam-
keit der Schulzucht so weit, als es von dem tehrer beobachtet werden kann, namentlich auf
den häuslichen Fleiß und auf die für denselben bestimmten Aufgaben, auf das Betragen
der Schuliugend auf den Schulwegen, auf öffentlichen Plätzen, in der Kirche, bei Leichen-
begleitungen, Hochzeiten und andern Feierlichkeiten und Festlichkeicen.
Insbesondere sollen auch Schulkinder an öffentlichen Tanzorten nicht zugelassen wer-
den, weshalb die Obrigkeiten sowohl als die Gensdarmen vorhin von der Behörde mit
Anweisung versehen worden sind.
Den Geistlichen ist dabei die Sorge, möglichst dahin zu wirken, daß NAeltern 2c. ihre
schulpflichtigen Kinder von dem in mehrerer Beziehung sehr nachtheiligen Besuche öffentli-
cher Tanzvergnügungen zurückhalcen, zur Pflicht gemache worden, was ihnen hiermic an-
derweit aufgegeben wird, und die übrigen Mitglieder des Schulvorstandes haben dieselben
bierin thunlichst zu unterstützen.
VI. Die Entlassung aus der Schule und die Confirmation evan-
gelischer Kinder berreffend.
(Zu §. 24.— 27. des Gesetzes.)
5. 80. ODas Wegbleiben der Katechumenen aus der Schule vor feierlicher Entlas-
sung (§. 65.) darf künftig nirgends gedulder werden.
Es müssen vielmehr alle Kinder dem Schulunrterrichte bis zu der in evangelischen
Schulen um die Confirmarionszeit Seate findenden Prüfung, und letzterer selbst noch
(vergl. Gesetz 9. 26. und F. 59. ff. dieser Verordnung) beiwohnen.