Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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„hinreichend"—) ausdrücken und von dem Porochialgeistlichen, der die Schulaufsicht 
führe, unterzeichnet seyn. 
Bei Kindern evangelischer Confessi ion ist der Schul-Entlassungsschein mit dem Con— 
firmationsscheine zu verbinden, indem der Local-Schulinspector, wenn er die Confirmation 
nicht selbst vorgenommen hat, sich hieruͤber leicht Gewißheit verschaffen kann. 
Die naͤhere Einrichtung zeigt das unter C. beigefuͤgte Formular. 
Der Bedarf an (gedruckten oder lithographirren) Formularen zu dergleichen Schul- 
Entlassungs= und Confirmationsscheinen mag von Zeic zu Zelt von den Parochialgeistlichen 
erkauft und der Geldberrag dafür aus dem Kirchenvermögen, sofern dieses die Ausgabe 
tragen kann, enenommen werden. 
VII. Die Fortsetzung des Schulunterrichts durch Sonntagsschulen 
betreffend. 
§. 89. Sowie die Kirche durch katechetische tehr= und Erbauungsstunden, in welcher 
Hinsiche es bei den bisherigen gesetzlichen Anordnungen und hergebrachten Einrichtungen zur 
Jeit bewender, für die religiöse Fortbildung der dem Schulunterrichte enewachsenen Jugend 
zu sorgen hat; so kann in Betreff der übrigen Bildungsgegenstände die Schule durch Un- 
terrichtsertheilung an Sonn= und Festtagen für ebendieselbe wohlthätig fortwirken. 
§6. 90. Die Aufgabe und das Ziel der Sonn= und Feierkagsschule ist: 
theils Wiederholung, Befestigung und tiefere Einprägung des früher in der Kinder- 
schule Erlernten; 
theils Erweicerung der durch den Schulunterriche gewonnenen Kennenisse und Ferrig- 
keiten, wie z. B. im verständigen und ausdruckvollen Lesen, im Rechnen und in gemein- 
nützlichen schriftlichen Aufsäßen u. s. w.; 
theils aber auch Mittheilung gewisser, selbst in den unfkern Ständen anwendbarer, 
Kenntnisse, Einsichten und Ferrigkeiten, welche in der Kinderschule wenig oder gar niche 
berücksichtigt werden konnten, z. B. in den Elementen des Zeichnens und Messens u. s. w., 
besonders auch Belehrungen über vaterländische Gesetgebung und Verfassung, über den 
Werth und Nutzen neuer Erfindungen und Einrichtungen u. s. w. 
§6. 91. Der Erfahrung zufolge gedeihen dergleichen Anstalten besser, wenn sie aus 
dem freien Willen von Privatpersonen hervorgegangen sind, als wenn sie von öffenrlichen 
Behörden in das teben gerufen und mit dafür besoldetem Personal besorgt werden. Es 
können sich daher diese Behörden in der Regel darauf beschränken, den menschenfreundlichen 
Sinn für Errichtung einer Sonntagsschule anzuregen, und sodann, oder wo er sich von 
selbst zeigt, die dem Vorhaben ekwa entgegentretenden Hindernisse schnell und kräftig zu be- 
seirigen, auch die Unternehmer zur Ausführung zu ermuntern, sowohl dabei rathend und 
unterstützend mitzuwirken, auf die bereits bestehenden dergleichen Anstalten aber fortwaͤhrend 
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