Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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aufmerksam zu seyn, und wo sich eine Einwirkung füc deren Erbaltung und Vervollkomm- 
nung nöthig zu machen scheinet, solche eintreten zu lassen. 
Jedoch ist in größeren Städten, wo ein zahlreicheres tehrerpersonal und andere Um- 
stände, wie eine Mehrzahl von Candidaten des Predigt= oder Schulamts, welche diese 
Gelegenheit, zugleich, neben ihrer eigenen Fortbildung in Ertheilung des Unterrichts, sich 
auch um das öffentliche Wohl verdient zu machen, möglichst benutzen werden, erwünschre 
Erleichterungs= und Hölfsmittel darbieten, mithin sich die fragliche Einrichtung mit gerin- 
geren Schwierigkeiten zur Ausführung bringen läße, hierauf ernstlich Bedacht zu nehmen. 
eigt sich an andern Orten das Bedürfniß, und ist gleichwohl ein ausreichendes frei- 
williges Erbieten, den Unterriche in derselben zu besorgen, nicht geschehen, so hat der Di- 
stricks-Schulinspector es sich möglichst angelegen seyn zu lassen, dafür geeignete Veranstal= 
tung zu kressen. 
6. 92. Die Einrrichtung einer Sonntagsschule bleibt da, wo sie durch freiwillige 
Veranstaltung erfolgt, sofetn sie nur den §. 90. bezeichneten Zwecken der Sonntagsschule 
entspricht, den Unternehmern zwar überlassen, sie haben jedoch den hierzu entworfenen Plau, 
in welchem solgende Grundsäße: 
a.) daß die Sonntagsschule, in der Regel nach beendigtem Nachmitkagsgokkesdienste, we- 
nigstens zwei Stunden lang, in dem gewöhnlichen Uncerrichtslocale des Schulhauses oder 
einem andern schicklichen kocal zu halten ist, indessen in vollständigeren Anstalten auch eine 
frühere Tageszeit, wenn diese nur nicht mit dem öffentlichen Gortesdienste oder den kirch- 
lichen Katechisationen zusammenkrifft, dazu angesetzt werden kann, und daß 
b.) zwar junge unverheirathete Leute beiderlei Geschlechts bis zu dem Aleer von 18 
bis 20, ja, nach Befinden, noch mehreren Jahren, von der Sonntagsschule Gebrauch 
machen können, sie hauptsächlich aber für bildungsbedürftige junge Mannspersonen bestimme 
bleibe, und wenn auch Jungfrauen Antheil nehmen, sie von den jungen Leuten männlichen 
Geschlechts geschieden seyn und abwechselnd sich einsinden mussen, 
in Obache zu nehmen sind, der Schulinspection zur Genehmigung vorzulegen. 
Auch kommt 
6. 93. die Aufsicht auf die Sonn= und Feiertagsschulen den kocal-Schulbehörden, 
insbesondere den ocal-Schulinspectoren, zu, und es haben letztere nicht nur wegen des 
darin zu ertheilenden Unterrichts sich mic den Unkernehmern und den tehrern gehörig zu ver- 
ständigen, sondern auch, soweit es ihre sonn- und festtaͤgigen Geschaͤfte gestatten, den Lehr— 
stunden beizuwehnen und in der einen oder andern Hinsicht dabei werkthaͤtig einzugreifen, 
Stoͤrungen aber moͤglichst zu vermeiden. 
§. 94. Der nöthige Aufwand für Schreibe= und andere unentbehrliche Unterrichts- 
makerialien, ingleichen für Heitzung des Schulzimmers im Winter ist, wenn er nicht durch 
freiwillige Beiträge gedeckt werden kann, lediglich von denen, welche die Sonnragsschule 
besuchen, zu bestreiten; indessen wird das Ministerium des Culeus und des öffentlichen Un-
	        
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