Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Mie den ekwa gemachten Erinnerungen wird nun die Rechnung sofort bei der vorge- 
setzten Schulinspection eingereicht, welche dieselbe fernerweic zu pruͤfen und deren Justisica= 
tion mit möglichster Beschleunigung zu bewirken hat. 
1404. Von jeder Schulinspection ist künftig eine Tabelle über das Vermögen der 
*“ Schulcasse nach dem beigefügten Muster unter D. alle 3 Jahre bei der vorgesetzten höhern 
Schulbehörde einzureichen. 
6. 105. Da, wo zur Bestreicung der den Schulunkerricht becreffenden Bedürfnisse, 
wie sie im Gesetze 9. 35. unter no. 3. U. a. bis c. namhaft gemache sind, bereits beson- 
dere Cassen (Schulbedürfnitzassen) und diesen ausdrücklich gewidmete Fonds oder Zuflüsse 
vorhanden sind, werden letztere zwar, zur Vereinfachung des Rechnungswesens, mit der 
Orts= oder Bezirksschulcasse zugleich verwaltet, bleiben aber auch fernerhin dem angegebenen 
Zwecke wie überhaupt, so insbesondere in dem Falle, wenn dergleichen (von Stiftungen ec. 
berrührende) Fonds nur für die Jugend eines gewissen einzelnen, zum Schulbezirke gehö- 
renden, Orkes bestimmct sind, ausdrücklich gewidmet. 
. 106. (zu §. 36.) Da unter einer Saumseeligkeit der Aelkern 2c. in Erfüllung 
dieser Verbindlichkeit der Unterricht der Kinder nicht leiden darf, so ist in dergleichen etwa 
vorkommenden Fällen die Anschaffung der angegebenen Bedürfnisse einstweilen aus der Schul- 
casse zu bewirken, der geleistete Borschuß aber der Obrigkeit des Verpflichteten behufs der 
executivischen Einbringung anzuzeigen. 
Von dem dem Schullehrer zu gewährenden Unterhalte insbesondere. 
(Zu §. 37. ff. des Gesetzes.) 
. 107. (zu §. 37.) Ee ist sich möglichst zu bemühen, über die Verwandlung der 
daselbst bezeichneten Bestandtheile des bisherigen Einkommens des Schullehrers in einen 
festen Gehalt eine billige Vereinigung zwischen diesem und der Schulgemeinde herbeizuführen. 
Dieser Gehalt muß jedoch nicht in Geld und Naturalien bestehen, sondern kann, was 
zumal in größeren Städten für angemessener erachte# wird, auch lediglich in Geld, nie 
aber in Naturalien allein gewährt werden. 
§. 108. (zu §. 38.) Do sich über diesen Gegenstand wegen der vorkommenden 
dußerst verschiedenen Verhälkenisse eine allgemeine Regel nicht wohl geben läßc, so wird die 
Regulirung dergleichen Bezüge, die oft, wie z. B. bei den Broken, über die Beschaffenheit, 
Größe und das Gewicht derselben, zu Irrungen Anlaß gegeben haben, zunächst den Orkts- 
Schulvorständen überlassen, welche hierüber eine der Billigkeit gemäße Vereinigung zu ver- 
mitteln sich zu bemühen haben. 
9. 109. Die durch die in 9. 39. des Gesetzes unker a. und b. enthaltenen Bestim- 
mungen über den mindesten Betrag des den Schullehrern nach Besinden zu gewährenden
	        
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