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Mie den ekwa gemachten Erinnerungen wird nun die Rechnung sofort bei der vorge-
setzten Schulinspection eingereicht, welche dieselbe fernerweic zu pruͤfen und deren Justisica=
tion mit möglichster Beschleunigung zu bewirken hat.
1404. Von jeder Schulinspection ist künftig eine Tabelle über das Vermögen der
*“ Schulcasse nach dem beigefügten Muster unter D. alle 3 Jahre bei der vorgesetzten höhern
Schulbehörde einzureichen.
6. 105. Da, wo zur Bestreicung der den Schulunkerricht becreffenden Bedürfnisse,
wie sie im Gesetze 9. 35. unter no. 3. U. a. bis c. namhaft gemache sind, bereits beson-
dere Cassen (Schulbedürfnitzassen) und diesen ausdrücklich gewidmete Fonds oder Zuflüsse
vorhanden sind, werden letztere zwar, zur Vereinfachung des Rechnungswesens, mit der
Orts= oder Bezirksschulcasse zugleich verwaltet, bleiben aber auch fernerhin dem angegebenen
Zwecke wie überhaupt, so insbesondere in dem Falle, wenn dergleichen (von Stiftungen ec.
berrührende) Fonds nur für die Jugend eines gewissen einzelnen, zum Schulbezirke gehö-
renden, Orkes bestimmct sind, ausdrücklich gewidmet.
. 106. (zu §. 36.) Da unter einer Saumseeligkeit der Aelkern 2c. in Erfüllung
dieser Verbindlichkeit der Unterricht der Kinder nicht leiden darf, so ist in dergleichen etwa
vorkommenden Fällen die Anschaffung der angegebenen Bedürfnisse einstweilen aus der Schul-
casse zu bewirken, der geleistete Borschuß aber der Obrigkeit des Verpflichteten behufs der
executivischen Einbringung anzuzeigen.
Von dem dem Schullehrer zu gewährenden Unterhalte insbesondere.
(Zu §. 37. ff. des Gesetzes.)
. 107. (zu §. 37.) Ee ist sich möglichst zu bemühen, über die Verwandlung der
daselbst bezeichneten Bestandtheile des bisherigen Einkommens des Schullehrers in einen
festen Gehalt eine billige Vereinigung zwischen diesem und der Schulgemeinde herbeizuführen.
Dieser Gehalt muß jedoch nicht in Geld und Naturalien bestehen, sondern kann, was
zumal in größeren Städten für angemessener erachte# wird, auch lediglich in Geld, nie
aber in Naturalien allein gewährt werden.
§. 108. (zu §. 38.) Do sich über diesen Gegenstand wegen der vorkommenden
dußerst verschiedenen Verhälkenisse eine allgemeine Regel nicht wohl geben läßc, so wird die
Regulirung dergleichen Bezüge, die oft, wie z. B. bei den Broken, über die Beschaffenheit,
Größe und das Gewicht derselben, zu Irrungen Anlaß gegeben haben, zunächst den Orkts-
Schulvorständen überlassen, welche hierüber eine der Billigkeit gemäße Vereinigung zu ver-
mitteln sich zu bemühen haben.
9. 109. Die durch die in 9. 39. des Gesetzes unker a. und b. enthaltenen Bestim-
mungen über den mindesten Betrag des den Schullehrern nach Besinden zu gewährenden