Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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## 414. Mie den in den Seminarien gebildeten Zöglingen wird, wenn sse den gan- 
zen tehr= und Uebungscursus vollendee haben, vor ihrem Austrikte aus der Anstalt, unter 
Leitung und Anordnung des bel der Kreisdirection, in deren Bereich sich das Seminar 
befinder#, angestellten Kirchen= und Schulraths und des Seminar-Oireckors, eine über 
alle Fächer des empfangenen Unterrichts sich erstreckende Prüfung gehalten, zu welcher sich 
auch diejenigen Schulamtsbewerber zu stellen haben, die sich elwa auf andere Weise (§.113.), 
innerhalb desselben Kreises, für das Schulfoch auszubilden gesucht haben. Diesen wird 
die Prüfungsbehörde jedesmal bei Annäherung des Prüfungskermins durch die Geistlichen 
und Schullehrer, welche sich mie der Ausbildung solcher junger Männer zum Schulfach 
beschäftigen, das Röthige bekannt machen lassen. 
Sind junge Maͤnner, welche künftig sich um Lehrerstellen an karholischen Schulen 
bewerben wollen, und in einem Schullehrer-Seminar ihre Vorbildung dazu erlange haben, 
vorhanden, so erfolgk deren Pröfung ebenfalls vor der vorbezeichneten Behörde, mit wel- 
cher sich jedoch für dergleichen Prüfungen ein von der betreffenden katholisch-geistlichen Ober- 
behörde zu ernennendes Mitglied vereinigt, welches die Prüfung dieser karholischen Semi- 
naristen in ihren Religionskennenissen allein anordnet und leiker. 
Jeder Geprüfte und fähig Befundene erhält ein von der Prüfungebehörbe ausgestellces 
und von deren Mitgliedern unterschriebenes Zeugniß, worin der Grad seiner in allen (ehr- 
fächern erlangeen Kenntnisse und Geschicklichkeiten, sowie seiner practischen Ausbildung und 
seiner tehrfähigkeir inebesondere, das Hauptergebniß aber in Betreff seiner Brauchbarkeit 
für das tehramt durch eine der festgesetzten Hauptcensuren: vorzüglich, gur, genä- 
gend, ausgedrückt ist. 
§. 115. Alle Geprüfee, welche sich als befähige für den tehrberuf ausgewiesen haben, 
werden mie Bemerkung der im Prüfungezeugnisse ausgedrückten Grade ihrer Ausbildung 
und der darauf begründeren Censur zunächst der betreffenden höhern Behörde, um solche 
in eine tiste der in den Seminarien ihres Bereichs Geprüften eintragen zu können, und 
sodann von dieser dem Ministerio des Culeus und des öffentlichen Uncerrichrs angezeige, 
woselbst sie in die allgemeine Liste der Schulamts-Candidaten eingetragen werden. 
Diejenigen, welche diese Prüfung befskanden haben, können nach §. 43. hüé. b. des Gesetzes 
als Hülfelehrer oder Privatgehulfen angenommen werden. 
§. 116. Eine Ausnahme von der im Gesetz §. 43. Ut. P. geroffenen Bestimmung 
kann in besondern Fällen von der betreffenden höhern Behörde bei densenigen Schulamts- 
Candidaten gestattet werden, welche bei der ersten Prüfung (ebendaselbst lit. a.) als vor- 
züglich befähige befunden worden sind. In diesem Falle kann auch die in dem folgenden 
Paragraphen erwähnte Wahlfähigkeiésprüfung erlassen, und mic der Anstellungsprüfung (unter 
9. 118.) verbunden werden, wenn die Anstellung als ständiger ehrer vor Ablauf der 2 Jahre 
von der ersten Prüfung an erfolgt. 
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