Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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von dem Districts Schulinspeckor ertheilter Genehmigung ebenfalls durch den Loeal— 
Schulinspeckor. 
. 126. Nach bewirkter Einweisung ist dem eintretenden ständigen Schullehrer das 
Unterricheslocal nebst Schulwohnung, wo eine solche vorhanden ist (§. 1 4. dieser Verord- 
nung), und sonstigem Zubehör, das Schulinventarium und die Acten-Repositur durch den 
Locgl-Schulinspector zu übergeben. 
Ueber die Einweisung und Uebergabe hat letzterer sofort ein vollständiges, von dem Schul- 
lehrer mit zu unterschreibendes, Protocoll aufzunehmen und eine Abschrife davon zur Aufbe- 
wahrung in der gedachten Schulacten-Reposstur nehmen zu lassen. 
. 127. Wegen der Form und des Inhales der unentgeldlich und bloß mie Einfor- 
derung des baaren Verlags an Stempelpapier, dessen Erstattung der Schulgemeinde ob- 
liegt, auszufertigenden Anstellungs-Urkunde ist den hierüber bestehenden Vorschriften nachzu- 
gehen, und es har die vorgesetzte höhere Behörde bei Prüfung der Vocations-Urkunden dar- 
auf zu sehen. 
B. 
Rechte der Schullehrer bekreffend. 
428. (zu §. 49.) Bis zum Erscheinen der kandgemeindeordnung ist in Fällen, 
wo die Verhältnisse der Schullehrer auf dem Lande zu der Gemeinde ihres Wohnorts in 
Frage kommen, der bisherigen Verfassung jedes Orts und demjenigen, was bierüber in 
frübern Gesetzen enthalten ist, nachzugehen. 
9. 429. (zu §. 50.) Wenn die Untauglichkeic des Lehrers in Krankheit oder käörper- 
lichen Gebrechen gegründet ist, so har die vorgesetzte höhere Behörde außer dem Zeugniß 
der unkergeordneten Behörde noch das Gutachten des Amtsphysicus und des von dem 
kranken tehrer gebrauchten Arztes zu erfordern, und wenn sie die eine oder die andere der 
im §. 50. des Gesetzes bezeichneten Maaßnehmungen nöthig finde, vor endlicher Entschlies- 
sung den Schullehrer mit seiner Gegenvorftellung zu hören, welchem auch gegen die Haupr- 
resolution der Recurs offen stehet. 
Ob einem Schullehrer nur ein Gehülfe für seine Amtsverrichtungen beizugeben, oder 
derselbe gänzlich in Ruhestand zu versetzen (zu emeritiren) sey, bängk davon ab, ob er 
noch sein Amt wenigstens zum Theil ohne beforglichen Nachtheil verwalten könne oder nicht. 
Im letzteren Falle ist dem zu emeritirenden Schullehrer mie Rücksicht auf die Dauer und 
die Beschaffenheic seiner Dienstleistung Ein Drittheil oder die Hälfte des Diensteinkom- 
mens, die jedenfalls der höchste Bekrag der Provisson für den Emericus ist, auf tebens- 
zeit zu sichern, und dagegen der Emericus zur Räumung der Amtswohnung verbunden. 
Bedarf es aber nur eines Gehülfen (Substituren) zu geböriger Versorgung des Schul. 
dienstes, so ist darauf zu sehen, daß die Bertheilung der Arbeiten zwischen dem Senior 
und dem Substicuten genau bestimmt werde, und dem älteren tehrer nebst der Amtswoh=
	        
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