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nung der Genuß des Diensteinkommens zu zwei Drittheilen verbleibt. Nach diesen bei
evangelischen Schullehrern bisher befolgten Grundsaͤtzen ist sich in der Regel bei dergleichen
Maaßnehmungen in Betreff der bemeldeten Schullehrer zu richten und ein Ansinnen an
die Schulgemeinde hierunter moͤglichst zu vermeiden, und nur, wenn dem austretenden oder
dem neuen Schullehrer das noͤthige Auskommen durch Theilung des mit der Stelle verbun—
denen Einkommens nicht verschafft werden könnte, zu dessen Ergänzung die Gemeinde an-
zuhalten, sowie bei dem Unvermögen der Gemeinde hierzu auf eine Beihülfe aus der
Staatscasse ein Antrag zu richten.
Bei katholischen Schullehrern ist, soweic es thunlich, in vorkommenden Fällen von
denselben Grundsätzen auszugehen.
Die Frage, ob einem zu emeritirenden Schullehrer wegen des Besitzes eigenen Vermö-
gens eine Provision zu versagen sey? ist im Allgemeinen, wie auch bieher geschehen, mit
Milde zu beurtheilen, und daher nach Analogie des in der Erledigung der handesgebrechen
vom Johre 1612. Tit. von Consistorialsachen §. 3. (Cod. Aug. Th. I. S. 169.) aus-
gesprochenen Grundsaßes ein Schullehrer niche in die Nothwendigkeit zu seßen, zu Ver-
schaffung der unentbehrlichsten Lebensbedürfnisse sein, vielleicht durch Sparsamkeit erwor-
benes, kleines Vermögen selbst angreifen zu mussen.
Zum V. Abschnitte.
A.
Den Schulbesuch und die Besreiung von demselben betreffend.
(Zu §. 59. ff. des Gesetzes.)
. 130. C(zu §. 60. des Ges.) Die Fälle, in welchen die hier, unter der Bedin-
gung ausreichender Fürsorge für einen vollständigen Unterricht der betreffenden Kinder, von
der Schulinspection zu gestattende Befreiung von der Verbindlichkeit des Besuchs der Orts-,
Bezirks= oder Confessionsschule und von der Entrichtung des Schulgeldes eintreken kann,
sind insbesondere folgende:
1.) wenn Aeltern rc. ein Kind, welches sich den Wissenschafeen oder irgend einem Be-
rufe, der eine besondere, in der Bezirkschule nicht zu erlangende, Vorbildung erforderr,
widmen soll, oder dem sie überhaupt eine mehr als gewöhnliche Bildung geben wollen, auf
eine Gelehrtenschule oder Vorschule dazu, oder in eine öffentliche, als Landesinsticut beste-
hende, Anstalt, oder in eine Real-, Handlungeschule oder eine ähnliche Specialanstalt, oder
in eine concessionirte Sammel-- oder Privatschule (§. 8. des Gesetzes), oder in ein mit
obrigkeitlicher Genehmigung oder durch höhere Autorisation bestehendes Privat= oder Pen-
sionsinsticut bringen;