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2.) wenn sie ihre Kinder durch einen Hauslehrer, oder in einzelnen Privatstunden un-
terrichten lassen;
3.) wenn sie den Unterricht ihrer Kinder selbst besorgen und nach dem Ermessen der
A#cal-Schulinspection dazu geeignet sind.
Ueber diese Fälle werden aber nachstehende nähere Bestimmungen ertheile:
Zu 1. Sammel= und Privatschulen, ingleichen Pensions= und Privat-Erziehungsin-
stitute sollen nur unrer folgenden Voraussetzungen und Bedingungen (vergl. §. 8. des Ge-
setzes) gestattet werden:
a.) daß deren Errichtung ein wirkliches Bedürfniß für den betrreffenden Ort, und deren
Verfassung diesem Bedürfnisse vollständig abzuhelfen geeignet sey;
b.) daß Alle, welche in dergleichen Schulen und Anstalten solchen Unterricht ertheilen
wollen, wozu pädagogische Kenntnisse erforderlich sind,
C.) die gesetzlich geordneten Prüfungen (§. 43. des Gesetzes und vorstehend §. 114. ff.)
bestanden, oder, wenn sse bereits als Candidaten der Theologie eraminirt sind, durch
eine besondere vor der betreffenden höheren Behörde, oder auch vor dem diesfalls be-
sonders beauftragten Diftricts-Schulinspector, bestandene pädagogische Prufung
ihre Befähigung zu der fraglichen Unterrichesertheilung dargerhan, sowohl
G.) über ihre sictliche Würdigkeit und Zuverlässigkeit durch ihr bisheriges Verhalten,
oder, wo dieses nicht genug bekannt ist, durch glaubwürdige Zeugnisse sich aus-
gewiesen, und
J.) die an einer solchen Privatanstalt anzustellenden Hauprlehrer das 21ste Jahr ihres
Alters zurückgelege haben;
.) daß solche Anstalten durch feierliche, unter Vorwissen und Miewirkung des Local-
Schulinspectors zu veranstaltende, Prüfungen von Zeit zu Zeit ein öffenrliches Zeugniß von
ihren teistungen ablegen, wiewohl dieselben auch sonst von der Local= und Districes-Schul-
behörde sorgfältig beaufsichtigt und daher von Zeit zu Zeit revidirt werden mussen.
Auch Geistliche und ständige Schullehrer bedürfen zur Errichtung von Privat-Unter-
richts= und Erziehungs-Anstalten der Erlaubniß, vor deren Ertheilung auch insbesonders
darüber Erörterung anzustellen ist, ob das Vorhaben mit den amclichen und häuslichen Ver-
haͤltnissen des Uncernehmers vereinbarlich sey.
§ 131. Inwiefern und unter welchen Bedingungen die bereits, ohne erlangke aus-
drückliche Genehmigung, vorhandenen Sammel= und Privarschulen und andere derglei-
chen Institute fortbestehen dürfen, ist von der betreffenden höheren Behörde, in Gemäßheit
vorstehender Bestimmungen, zu entscheiden.
Zu diesem Ende haben sich aber die Vorfkeher oder Unternehmer solcher Anstalten, letz-
tere mögen mir Concession versehen seyn oder nicht, mit ihren diesfallsigen Anzeigen und
Gesuchen längstens innerhalb der nächsten 4 Wochen nach Publication dieser Verordnung