Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(335 ) 
an die Schulinspection ihres Orts zu wenden, entgegengesetzten Falls aber zu erwarten, daß 
ihr Unternehmen obrigkeitswegen werde untersagt werden. 
Die Schulinspectionen haben uͤber dergleichen Gesuche an die betreffende hoͤhere Be— 
hoͤrde gutachtliche Berichte zu erstatten. 
Den Unternehmern der mit Concession bereits versehenen Anstalten dieser Art mag 
jedoch, dafern letztere nur den Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung entspre— 
chend eingerichtet sind, oder solchen doch allenthalben noch nachkommen sollten, solchen Falls 
die Erlaubniß zu ihrem Fortbestehen nicht verweigert, ihretwegen auch hierbei von den Be— 
hoͤrden kostenfrei expedirt werden. 
s. 132. Wenn in Folge der auf die Sammel- und Privatschulen, ingleichen auf 
die Pensions- und Erziehungs-Anstalten zu fuͤhrenden Aufsicht Wahrnehmungen gemacht 
werden, welche das Fortbestehen einer solchen Anstalt in Beziehung auf die Befaͤhigung 
und das Verhalten des Vorstehers und der uͤbrigen Lehrer, oder auf den Lehrplan und die Ein— 
richtung der Anstalt oder sonst bedenklich erscheinen lassen, so ist von dem Local-Schulinspec- 
tor der Schulinspection hiervon sofort Kenntniß zu geben und von dieser, nach Befinden, 
die Aufhebung der Anstalt zu beantragen oder die sonst noͤthige Vorkehrung zu treffen. 
6. 133. Zu 2. Einen Haus= oder Privatlehrer für seine Kinder anzunehmen und 
zu halten ist jedem Familienvater unter der Bedingung gestacter, daß der anzunehmende 
Lehrer entweder als Candidae 
a.) des Predigkamks, oder 
b.) der Theologie, oder 
c.) des Schulamts 
durch Zeugnisse der diesfalls bestandenen Prüfung sich ausweise, und hiernach so wenig 
in moralischer als in sonstiger Hinsicht ein Bedenken obwalte, er werde das ihm anvertraure 
Bildungs= und Erziehungsgeschäft würdig besorgen, und, was den von ihm zu überneh- 
menden Unterriche insbesondere betriffc, hierin wenigstens das leisten, was zu einem ausrei- 
chenden Elementarunterricht, wie überhaupc, so namentlich auch in Berreff der Vorbereitung 
zur Confirmation erforderlich ist. 
Jeder Candidat, welcher von einer Familie als Hauslehrer angenommen wird, har da- 
her vor dem Antritte dieses Verhältnisses dem Schulinspector, in dessen Oistricce er seinen 
Aufenthalt nimmt, biervon Anzeige mit Beifügung seiner tegitimation zu machen, und 
dieser, wenn er dabei kein Bedenken findet, den Local= Schulinspecctor davon behufs der von 
demselben auf dessen Verhalten zu führenden allgemeinen Aufsicht in Kenntniß zu setzen, 
deren sich auch der Oistricts-Schulinspeccor selbst ehunlichst zu unterzlehen har. 
. 134. Wollen Aeltern oder Vormünder ihren Kindern oder Pflegbefehlenen in 
einzelnen Privatstunden, mögen diese durch Einen oder mehrere Lehrer, in oder außer dem 
1835. 46
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.