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Hause, ertheile werden, die nöthige Elementarbildung geben lassen, so haben sie der Schul-
inspeceien hiervon in Zeiten nähere Anzeige zu machen.
Bei der Prüfung solcher Gesuche hat diese besonders auch darauf mit zu sehen, daß
durch das Zusammenwirken mehrerer Lehrer der nöchige Unrerricht vollständig ertheilt werde.
. 135. Zu 3. Das Befugniß, ihre Kinder selbst zu unterrichten, siehr in der
Regel nur solchen Hausvätern zu, welche sich für den tehrerberuf ausgebilder haben (Geist-
lchen und Schullehrern); ob es andern Personen als diesen eingeräumt werden könne, hat
vorkommenden Falls die Local-Schulinspection nach gründlich angestellter Erörterung der
den Erfolg der nachgesuchten Erlaubniß bedingenden Umstände zu entscheiden.
§. 136. Da überhaup' kein Kind, welches im schulsähigen Alcer stehe, weß Sean-
des und Berufs auch dessen Aeltern oder häusliche Vorgesetzte seyn mögen, ohne genügen-
den Unterricht in den oben §F. 29. ff. näher bezeichneten tehrgegenständen bleiben soll, so
ist, wenn irgendwo hierin etwas Bedenkllches vorkommt, von der betreffenden ocal-Schul-
behörde das Nöthige vorzukehren.
137. Die dem öffentlichen Schullehrer zur Unrerweisung übergebenen Kinder
(6. 59. des Gesetzes) haben die Schule ordentlich und unausgesetzt, bis zur Beendigung
der Schulzeit (§. 23. des Gesetzes), zu besuchen und alles dasjenige, was die Schulord-
nung mit sich bringt, und die Schulgesetze (S. 75.) ausdrücklich vorschreiben , unweiger-
lich zu beobachren.
Die Aeltern rc. aber, sowie bie Dienstherrschaften oder die sonstigen häuslichen Vor-
gesetzten der Kinder, sind verbunden, letztere zur genauen Erfuͤllung der obengedachten
Pflichten ernstlich anzuhalten, durch häusliche Zucht und eigenes Beisplel der Schulerziehung
zu Hülfe zu kommen und die Bemühungen des tehrers nachdrücklich zu unterstützen, die-
sem selbst immer mit gebührender Achtung zu begegnen, ihn nie unbescheiden, am allerwe-
nigsten während der Unterrichtsertheilung und in Gegenwart der Kinder, zur Rede zu setzen,
und aller Einmischungen und Widersprüche in Berreff des Unterrichts, des Lehrplans, der tehr-
methode, der eingeführten Schulbücher, der getroffenen Zeitordnung, Classification und Dis-
ciplinareinrichtung rc. sich zu enthalten.
6. 138. (zu §. 62. ff. des Ges.) Soll in Ansehung eines schulpflichtigen Kindes
der im Gesetze, das in den 69. 62. und 63. die in der Gesindeordnung, welche mittelst
Gesetzes vom 10ien Januar dieses Jahres bekannr gemacht worden ist, §. 12. enthaltene
Vorschrift näher bestimmc, angegebenen Ursachen wegen eine Veränderung mie dem Wohn-
und Schulorte eintreten, so ist von dessen Aelrern 2c. vorher bei ihrer Obrigkeit ein Er-
laubnißschein bierzu auszuwirken. Die Obrigkeit hat den Local-S Schulinspector hiervon m
Kenmuiß zu setzen und letzterer davon dem tocal-Schulinspector des künftigen Aufenthalts=
orts des Kindes Mirtbeilung zu machen, in welcher zugleich das Alrer und der Schulbe-