Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Dieselbe Anfrage haben die Schnlboten aus den eingeschulten Orten wenigstens zwei— 
mal woͤchentlich, Mittwochs und Sonnabends, nach Beendigung der Schulstunden wegen 
der letzten drei Schultage an den Schullehrer zu richten. 
3.) Am folgenden Morgen geht der Schulbote jedes Orts nicht spaͤter als eine Stunde 
vor Anfang der Vormiklagsschule zu den Aelrern rc. der auf unentschuldigee Weise ausge- 
bliebenen Schulkinder seines Orts und fordere diese zum Besuch der Schule, oder die Ael- 
tern rc. zur Anzeige der Behinderungsursachen, auf. 
Für jeden solchen Gang haben die Aeltern 2c. des säumigen Kindes dem Boten eine 
Gebühr von —.—. 6 pf. zu entrichren. 
4.) Ein Kind aus dem Schulorte, das dieser Aufforderung nicht nachgekommen, 
und auch nichr entschuldigt worden, also 2 Tage ohne starthafte Eneschuldigung aus der 
Schule weggeblieben ist, hat der Schulbore am dricten Tage zu recheer Zeik vor Anfang 
der Lehrstunden in der Classe, der das Kind angehört, abzuholen und in die Schule zu 
fuͤhren, dafuͤr aber von dessen Aeltern 2c. eine Gebühr von —= 1 gr. — zu fordern. 
5.) Ein Kind aus einem eingeschulcen Orte, das der am Montage oder Donnerskage 
früh durch den Schulboten geschehenen Aufforderung zum Schulbesuche nicht nachgekommen, 
und auch nicht entschuldigt worden, also, wie sich bei der gleich darauf Mikewochs oder 
Sonnabends von dem Schulboten gehaltenen Nachfrage ergiebt, 6 Tage ohne statthafte 
Entschuldigung aus der Schule weggeblieben ist, hat der Schulbote an dem auf den Tag 
der Nachfrage zunaͤchstfolgenden Donnerstage oder Montage zu der Zeit des Abganges der 
Kinder des Orts aus derjenigen Classe, in die es gehoͤrt, nach dem Schulorte abzuholen 
und in die Schule zu fuͤhren, dafuͤr aber von dessen Aeltern 2c. eine Gebühr von —= 2 gr.—. 
zu fordern. 
Hat nach einer solchen Abholung das Kind sofort wieder auf Geheiß oder mit Vor— 
wissen der Aeltern ꝛc. in der Schule unentschuldigt gefehlt, so ist wegen Bestrafung des 
Versaͤumnisses Einleitung zu treffen. 
6.) Fuͤr das Anfragen bei dem Schullehrer kann dem Schulboten aus der Schulcasse 
des betreffenden Orts eine angemessene jährliche Vergücung von 3 Thlr. bis 5 Thlr. — —. 
qausgesetze werden. · 
Die bei Einfoderung der gedachten Gebuͤhren etwa verbleibenden Reste ꝛc. hat der 
Schulbote der betreffenden Gerichtsobrigkeit anzuzeigen, welche sie durch geeignete Zwangs— 
maaßregeln fuͤr ihn einzutreiben verpflichtet ist. 
Sind die Reste wegen Unvermögens der Schuldner nichr zu erlangen, so sind sie auf 
diesfallsige obrigkeictliche Bescheinigung gus der Schulcasse von Bierkelahr zu Vierteljahr 
zu übertragen.
	        
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