Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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auf jedesmalige Einladung des Vorsitzenden, zur Berathung über die Gegenstände seiner 
Wirksamkeit an einem dazu geeigneten Orte. 
9. 454. (zu §. 73. des Gesetzes.) Ständigen Schullehrern ist nicht nur der Zutrikte 
zu den ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen des Schulvorstandes, wenn sie, 
um nöthiger Mittheilungen rc. willen, bei dem Vorsitzenden desselben in jedem einzelnen 
Falle darum nachsuchen, zu gestatten, sondern sie sind auch so oft zuzuziehen, als nach dem 
Urkheile des Local-Schulinspectors ihre Theilnahme an der Berathung dem Zwecke der 
Versammlung förderlich seyn kann. 
§9. 155. Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Schulvorstandes ist erforderlich, daß 
alle Mitglieder desselben dazu eingeladen waren, auch wenigstens zwei Drittheile der übrigen 
Mitglieder, außer dem vorsitzenden Geistlichen, an der Berathung Theil genommen und mehr 
als die Hälfte der Anwesenden für den Beschluß gestimmt haben. Bei Scimmengleichheit 
steht dem Vorsitzenden außer seiner persönlichen auch die entscheidende Stimme zu. Die 
in jeder Sitzung gefaßten Beschlüsse sind in ein Buch, und zwar, wenn sich unter den 
übrigen Mitgliedern des Schulvorstandes keine hierzu geeignete und erbör#e Person finder, 
von dem vorsitzenden Geistlichen einzutragen, und dieser Eintrag ist von den anwesend gewe- 
senen Mitgliedern mie zu unterschreiben. 
6. 156. An den äußern Angelegenheicen der Schulen nehmen zwar sämmtliche Mie- 
glieder des Schulvorstandes Theil; doch ist die specielle Besorgung des Cassen= und Rech- 
nungswesens, sowie die Aufsich" über die Gebäude, damit Schulbaue dauerhaft, dem 
Zwecke und den von der vorgesetzten Behörde ertheilten besonderen Anordnungen gemäß, 
dabei aber mic möglichster Kostenersparniß ausgeführt werden, soviel möglich nur den welt- 
lichen Mirgliedern zu übertragen, wohingegen dem vorsitzenden Localinspector mehr die Auf- 
sicht über das eigentliche Unrerrichts= und Erziehungswesen überlassen bleibt, und Erstere 
bloß ihre in dieser Beziehung gemachten Wahrnehmungen bei den Zusammenkunften zur 
Erwägung zu bringen haben. 
. 157. (zu §. 78.) Diese Bestimmung schließr jedoch die Erstattung norhwendig 
gewesener Verläge, z. B. für Schreibematerialien u. s. w., aus der Schulcasse nicht aus. 
Von den Schulvorständen in den Städten. 
. 158. (zu §. 79. des Gesetzes.) Bei allen solchen kleinen Amts= und Patrimo- 
nial-Städren, die von der allgemeinen Städte-Ordnung, zufolge der wegen ihrer im Gesetze, 
die Publicarion und Einführung der allgemeinen Städre-Ordnung betreffend vom 2ten 
Februar 1832. (Sammlung der Gesetze und Verordnungen desselben Jahres S. 8.), 
getroffenen Bestimmung, ausgenommen worden sind, kommen die im Gesetze und in den 
vorstehenden, besonders guch in dem 15 esten Paragraphen über die Errichtung, Bildung
	        
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