Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(354 ) 
C. 
Schema 
zu Entlassungs= und Confirmationsscheinen. 
(Ju &. 27. des Gesetzes und §. 88. der Verordnung.) 
N. J. 
geboren den zu. . . iist nach erlangter (vorzüglicher u. s. w.) 
Befähigung aus der Schule zu. . . . , welche derselbe. . Jahre . . Mo— 
nate lang besucht hatte, den. . . . inm Jahre 18.. feierlich entlassen worden. 
(Kirchensiegel.) 
N. N. 
Ortspfarrer und tocal-Schulinspeccor. 
(Raum zu einem Denk= oder Bibelfspruche.) 
Für Kinden evangelischer Confession wird nach dem Worte „Befähigung“ 
gesetzt: 
in der Kirche den 18. confirmirt, aus der Schule 
zu . .. . . aber, welche er . . lang besucht hatte, den. 
desselben Jahres feierlich entlassen worden. 
(Das Uebrige wie oben.)
	        
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