fuͤr das Koͤnigreich Sachfen,
13“ Stuͤk vom Jahre 1835.
# 62) Verordnung,
das Verfahren bei Beseczung der geistlichen Aemter betreffend;
vom 22sten Juni 1835.
Durh die beraͤnderte Organisation der evangelisch lurherisch- kicchlichen Mittelbehoͤrden,
welche mit dem isten künftigen Monaks in Wirksamkeit kritt, entstehen auch hinsi chtlich der
Besetzung der geistlichen Aemter und der Schulstellen an Volksschulen andere Ressortvet-
bälenisse, und es bedürfen daher die Bestimmungen der über das Verfahren bei diesen Seel-
lenbesetzungen unter dem Vien Juni 1833. (Gesetzsammlung von 1833. Sti. 10. Jo. 21.
P. 51.) und hinsichtlich der Oberlausitz unter dem 1 1#en Juli 1834. (Gesetzsammlung von
1834. St. 21. No. 49. p. 165.) ergangenen Verordnungen theilweise einer Erläuterung
und genaueren Festsetzung. Wie nun wegen der bemeldeten Schulämter die diesfalls
nöthige Anweisung in der zu dem Gesetz das Elementar-Volksschulwesen bectreffend gehörigen
Verordnung vom gen dieses Monats 9F. 123. ertheilec worden ist, also wird hinsichrlich
der geistlichen Aemrer in dieser Beziehung hiermie Folgendes verordnet:
. 1. Die Berichte der Superintendenten, in welchen die Designarion angezeigt, und
der Designirte zum Eramen präsentirt wird, sind an das evangelische Landesconsistorium zu
Dresden zu richten, welches hierauf die Prüfung veranstaltet, die Cenfur ertheile, und, wenn
weiter nichts bei der Sache zu erinnern ist, wegen Probe, (Ordinarion) und Einweisung
des Designirten das Nöthige an den Superintendenren verfügt. Die Ordinationsdiplome
sind vom tandesconfistorio auszufertigen und von sämmtlichen Mitgliedern desselben zu un-
terschreiben.
#. 2. Wenn aber bei Gelegenheie des erledigten Amtes zugleich Anrräge auf Verän-
derungen binsichtlich der Besoldung, Amtsnutzungen, Amtsbefugnisse oder Amtsgeschäfe
vorliegen, so ist dies zwar in dem Präsentationsberichte mit anzuzeigen; das Landesconsi-
storium hat aber die Enrschließung über diese Punkte der bekreffenden Kreisdirection zu über-
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