(360)
lassen, und der diesfallsigen Mittheilung die Auftragsverordnung zur Probe 2c. zur weiteren
Beförderung beizufügen. Die Kreisdirection hat hierauf, bei Hinausgabe dieser Verord-
nung, zugleich wegen Regulirung obiger in Frage gezogener Gegenstände, oder, im Fall
solche eine weitere Erörterung erfordern sollte, wegen des bei der, Probe und Einweisung
dieserhalb zu machenden Vorbehalts, daß sich der Designirte der kuͤnftigen diesfallsigen Ent-
schließung zu unterwerfen habe, das Erforderliche anzuordnen.
6. 3. Elrfolgt gegen den Designirken Widerspruch, so ist der Bericht dieserhalb zu
der Kreisdirection zu erstatten, welche bei den von der Stagtsbehörde zu besetzenden Stellen
weiter zum Ministerio des Cultus und öffentlichen Unterrichts zu berichten, und von daber
Entschließung zu erwarten hat.
. 4. Einer Einsendung der Vocationsurkunde vor bestandenem Eramen oder abge-
legter Probe bedarf es nicht. Wohl aber ist dieselbe nach deren Uebergabe an den Neu-
angestellten von dem letzteren mittelst Schreibens und Bitte um Confirmarion zur Kreis-
direction einzureichen, welche dieselbe prüfen, und, wenn erwg darin elwas Unftalchaftes
befunden werden sollee, solches entfernen wird. Bei Remission der Vocationsurkunde er-
theilt nun die Kreisdirection zugleich Auftrag zur Verpflichtung und landesherrlichen Be-
stätigung.
§9. 5. Bei Oberlausitzer Seellen geschiehr die Präsentation zum Examen, anstart des
Superintendenten, zur Zeit durch die Kreisdireceion zu Budissin, welche auch, guf von dem
hgandesconsiskorio erhaltene Veranlassung, die Probe, (Ordination) und Einweisung anordnel.
Erlaß des Designakteneramens kann nur von dem Landesconsistorio bewillige werden:
es ist jedoch der Kreisdirection unbenommen, in vorkommenden Fällen unter Anführung der
Gründe bei demselben darauf anzutragen.
Sonst bewendet es allenthalben bei den im Eingange angczogenen Verordnungen.
Dresden, den 22sten Juni 1835.
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
D. Müller.
Heymann.