Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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lassen, und der diesfallsigen Mittheilung die Auftragsverordnung zur Probe 2c. zur weiteren 
Beförderung beizufügen. Die Kreisdirection hat hierauf, bei Hinausgabe dieser Verord- 
nung, zugleich wegen Regulirung obiger in Frage gezogener Gegenstände, oder, im Fall 
solche eine weitere Erörterung erfordern sollte, wegen des bei der, Probe und Einweisung 
dieserhalb zu machenden Vorbehalts, daß sich der Designirte der kuͤnftigen diesfallsigen Ent- 
schließung zu unterwerfen habe, das Erforderliche anzuordnen. 
6. 3. Elrfolgt gegen den Designirken Widerspruch, so ist der Bericht dieserhalb zu 
der Kreisdirection zu erstatten, welche bei den von der Stagtsbehörde zu besetzenden Stellen 
weiter zum Ministerio des Cultus und öffentlichen Unterrichts zu berichten, und von daber 
Entschließung zu erwarten hat. 
. 4. Einer Einsendung der Vocationsurkunde vor bestandenem Eramen oder abge- 
legter Probe bedarf es nicht. Wohl aber ist dieselbe nach deren Uebergabe an den Neu- 
angestellten von dem letzteren mittelst Schreibens und Bitte um Confirmarion zur Kreis- 
direction einzureichen, welche dieselbe prüfen, und, wenn erwg darin elwas Unftalchaftes 
befunden werden sollee, solches entfernen wird. Bei Remission der Vocationsurkunde er- 
theilt nun die Kreisdirection zugleich Auftrag zur Verpflichtung und landesherrlichen Be- 
stätigung. 
§9. 5. Bei Oberlausitzer Seellen geschiehr die Präsentation zum Examen, anstart des 
Superintendenten, zur Zeit durch die Kreisdireceion zu Budissin, welche auch, guf von dem 
hgandesconsiskorio erhaltene Veranlassung, die Probe, (Ordination) und Einweisung anordnel. 
Erlaß des Designakteneramens kann nur von dem Landesconsistorio bewillige werden: 
es ist jedoch der Kreisdirection unbenommen, in vorkommenden Fällen unter Anführung der 
Gründe bei demselben darauf anzutragen. 
Sonst bewendet es allenthalben bei den im Eingange angczogenen Verordnungen. 
Dresden, den 22sten Juni 1835. 
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
D. Müller. 
Heymann.
	        
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