Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

( 361) 
663.) Verordnung, 
die Bildung der Heimathsbezirke betreffend; 
vom 2 7 sten Juni 1835. 
Mi Sr. Koͤnigl. Majestät und des Prinzen Mitregenten Koͤnigl. Ho— 
heit, Allerhoͤchst- und Hoͤchster Genehmigung wird zu Ausfuͤhrung der, in dem Gesetze vom 
26sten November 1834. enthaltenen Bestimmungen über die Bildung der Heimaths— 
bezirke, folgendes verordnet: 
S. 1. Die teitung der, zu Bildung der Heimachebezirke erforderlichen Magsregeln, Bemmisrische 
liegt den Amtshauptleuten und in den Schönburgschen Receßherrschaften der Gesammt---eitung des Ge- 
regierung ob. Diese Behörden sind jedoch ermächrigt, sich in einzelnen Fällen durch Sub- shä w4t Bi- 
-.- ung der Hei- 
delegirce verkreren zu lassen. mathsbezirke. 
. 2. Binnen längstens 14 Tagen nach Erscheinen gegenwärtiger Verordmung, sind Erklärung der 
sämmtliche Eigenthümer, Nutznießer und Administratoren einzeln liegender, oder solcher an= Grundbesitzer 
derer Grundstücke, welche bis jetzt zu einer Gemeinde überhaupt noch nicht gehörk, oder doch mie Gulserfah Feines 
den übrigen Gemeindegliedern in keinem Armenversorgungsverband gestanden haben, von der Amenversor= 
Ortsobrigkeit, ohne Rücksicht darauf, ob das betreffende Grundstück, oder der Besitzer für gungsverbande 
seine Person der Gerichrsbarkeik derselben unkergeben ist, mictelst Parents aufzufordern, sich wechem He 
binnen vier Wochen darüber zu erklären, welchem der zunächst gelegenen Heimathsbezirke si sie sich anschließen 
sich hinfuͤhro anschließen wollen, mit der Bedeutung, daß widrigenfalls auch unerwartet 
dieser ihrer Erklaͤrung, ihre Zutheilung zu einem solchen erfolgen werde. 
Fuͤr die Ortsobrigkeit ist hierbei diejenige anzusehen, welche die Gerichtsbarkeit uͤber die 
Flur ausuͤbt, innerhalb deren das fragliche Grundstuͤck liegt, oder von deren Gerichtsbezirke 
das letztere ganz oder größceneheils umschlossen ist. In Zweifelsfällen wird der Commissar 
quf Anfragen, die geeignete Behörde bestimmen. 
In Ansehung der, unfer Berggerichksbarkeir stehenden Grundstücke, haben jedoch die 
Vergämter, ohne. Unterschied, diese Erklärung zu erfordern, auch gleichzeirig dem Commissar 
ein v vollstaͤndiges Verzeichniß der betreffenden Haͤuser mitzutheilen. Nur wenn sich die Per— 
sonen, von denen eine derartige Erklärung zu erfordern ist, im Auslande befinden, oder 
andere, die Abgabe derselben verzögernde, oder erschwerende Umstände vorwalten, kann eine 
angemessene Verlängerung obiger Frist eintreren und, nach Befinden, die Erklärung durch 
den Commissar unmittelbar erfordert werden. 
9. 3. ODo die Bildung der Heimathsbezirke die mit bewohnbaren Gebäuden nichte ver= Zutiehung der 
schenen Grundstücke eben sowohl umfassen soll, wie diejenigen, auf denen sich Wohngebäude Grundstäcke 
ohne Wohnge- 
befinden, so ist auch rücksichtlich der ersteren eine, der Vorschrife des §. 2. entsprechende - bemer 
Aufforderung zu erlassen. 
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