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chen Vereinigungen zu Seande zu bringen, und, wenn ohne eine solche die Herstellung einer
zweckmäßigen Armenpflege überhaupe nicht zu bewirken stünde, das Einschreiten der Kreis-
direction in Anspruch nehmen, welche zu ermessen hat, ob die Vereinigung von Ameswegen
anzuordnen sey.
Leitung des Ar- #. 19. In Gemeinden von gemischter Gerichtsbarkeic, die einen abgeschlossenen Hei-
ae nene n mathsbezirk bilden, steht die Leitung des Armenwesens, falls nicht von der Regierungsbehoͤrde
ken gemischter etwas anderes angeordnet wird, der, die Gerichtsbarkeit in Gemeindesachen ausübenden Obrig-
Gerichtsbarkeit, kelt und wenn mehrere hierbei concurriren, derjenigen darunter zu, welche die meisten Ge-
richtsangehörigen im Heimathsbezirke zahlt. —
In gemeinschaftlichen Heimarhsbezirken (§. 16.) wird, insofern die darin begriffenen
Gemeinden nichte ohnehin unter einer und derselben Gerichtsbarkeit stehen, die Kreisdirection
bei Hinausgabe der Bestätigung, jedesmal diejenige Obrigkeit bestimmen, welcher die tei-
tung des Armenwesens obliegen soll.
—- der, §. 20. Die, mie Verwaltung des Armenwesens beauftragte Obrigkeit har in allen
Ausgeituns dahin gehörigen Angelegenheiten an sämmtliche Eingesessene des Heimathsbezirks, ohne Un-
Obrigkeit. kerschied der Gerichtsbarkeit und des Gerichtsstandes, unmittelbar zu verfügen, und ihre
Entscheidungen und Anordnungen in Armensachen, im ganzen Umfange des ersteren, selbst
in Ausübung zu setzen; wegen wirklicher erxecutivischer Beitreibung rückständiger Armenkas-
senbeiträge jedoch, der Vorschrift des Gesetzes uber die Competenzverhälenisse zwischen Justiz-
und Verwaltungsbehörden vom 28sten Jannar 1835. FL. 3. nachzugehen.
Dresden, den 27 sten Juni 1835.
Ministerium des Innern.
von Carlowitz.
Thimmig.