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bindlichkeiten haumandais vom 28sten April 1781. 9. 1. 2. 10. 11. 12. 13. und das Mandat
der Grunde vom Aten Januar 1820. anzuwenden, insofern die für die Tapatoren wegen Ermiccelung
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nehmer der Ei- vollständiger Entschädigung auszufertigende Instruction wegen des abzutretenden Grund-
senbahn. eigenthums niche etwas näheres und anderes bestimme.
Leisiungen der . 4. ODie- Unternehmer haben ihrer Seits die für ungestörte Communication von
nisrerheper diesseit und jenseit der Bahn nöthigen Brücken, Durchgänge, Wasserzüge, Uebergänge,
Sicherstellung Wege und Treiben auf ihre Kosten herzustellen und zu unterhalten. Gleiche Verbindlich=
de Eommunte kele liegt ihnen auch ob rücksichtlich aller und jeder Veranstaltungen, welche in Folge der
irist
grenzenden Eisenbahnanlegung für die Privak= und öffentliche Sicherheit nöthig sind. Wegen der
Grundstäcken. nöthigen Falls hierzu aufzuerlegenden Servituten tritk die Vorschrift des Straßenbau-
mandats §. 2. ein.
Administratives §. 5. Die Bestimmung der zum Bau dieser Eisenbahn abzurrekenden Grundstücke
Verfahren. oder Parcellen der letztern, deren Abschätzung, die Anordnung der nach §. 4. nöthigen Bor-
kehrungen und die Ausmittelung der deshalb zu leistenden Entschädigungen erfolgr im Ver-
waltungswege, zunächst durch die Straßenbaucommissionen der betreffenden Aemter,
durch deren Bezirke die Eisenbahn geführt wird. Diese haben sich zu den Abschätzungen,
wie in Straßenbausachen, der erforderlichen von ihnen selbst zu erwählenden Sachverstän-
digen zu bedienen.
Rechtsweg. 6. 6. Entstehr ein Streic über die Summe der Entschädigung, und der Eigenthümer
will sich bei der Enescheidung der Verwaltungsbehörde (F. 5.) nicht beruhigen, so tritt
die auf diesen Fall sich beziehende Vorschrift der Verfassungsurkunde §. 31. ein.
Für den solchenfalls zu betrretenden Rechtsweg haben die Eigenthümer und die Unter-
nehmer das Justizamt, in dessen Bezirk das abzutretende Grundeigenthum liegt, als Ge-
richt erster Instanz anzuerkennen.
Lehnsreichung. 9. 7. Oas Elgenthum an zur Abtrekung gelangenden Parcellen geht ohne Lhns-
——e reichung auf die Unternehmer dergestalt über, daß sie im Fall der Weederaufbebung der
sich betehende Eisenbahn erstere an Andere weiter veräußern können, und der Käufer, ohne, daß es vor-
Grundstücke. her einer tehnsnahme von Seiten der Unternehmer durch kehnträger bedarf, sofort die
Lehn daran empfangen kann. Bei solchen Veräußerungen steht jedoch demjenigen, welcher
die Parcelle an die Ackionairs der Eisenbahn abgetreten und dessen Nachbesitzer das Vor-
kaufsrecht zu dem Preiße, welchen ein Fremder bietet, zu. Sollte er aber diesen Prei
nicht geben wollen, so ist er berechtigt, darauf anzutragen, daß die Parcelle nach demjeni-
gen Werthe durch Sachverständige abgeschätzt werde, welchen sie bei der Wiederabtretung
wirklich hat, und er ist berechtige, die Wiederabtretung dann gegen Gewährung des, in
dieser Maaße ermittelten Schätzungswerthes, zu verlangen.
Nur wegen ganzer Baustellen oder anderer für sich bestehender, zur Aberekung kont-
mender Grundstücke, haben die Unternehmer tehnträger zu bestellen und durch letztere die
Neyn daran sich reichen zu lassen, auch die darauf haftenden oder die darauf zu legenden
Grundabgaben und andere Oblasten ganz zu übernelmen und zu leifeen.