Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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6. 8. Die sich im Betrage gleichbleibenden Grundsteuern und Oblasten sind zwar auf Oblasten der ab- 
die, zur Abtretung gelangenden Parcellen nicht zu überweisen, sondern von dem Eigen= getrerenen Par- 
thümer des dazu gehörigen übrigen Theils des betreffenden Grundstücks, fortzuleisten und Fehen. 
zu vertreten, deshalb aber ist die ihm zu gewährende Entschädigung um so viel verhäleniß- 
mäßig zu erhöden. Diese, dem Grundeigenthümer von den Unternehmern hinsichrlich der 
Grundsteuern und Oblasten zu leistende Entschädigung, darf jedoch niche durch Jahlung 
eines Aversionalquanti bewirkt werden, sondern muß zur Sicherstellung des Staats= und 
Privatinteresse in einem unwandelbaren an den Eigenthümer zu enrrichtenden, nach der 
Größe des, auf die abzutretende Parcelle zu rechnenden Antheils der zu vertretenden Lasten 
zu bemessenden Canon bestehen. 
Zu ungewissen und außerordentlichen Oblasten tragen die Unternehmer nach Verhältniß 
des Theils, den die abgektretene Parcelle vom Ganzen ausmacht, wie andere Grundeigen- 
thümer, besonders und unmittelbar bei. 
J. 9. Entfernkere Interessenten im Sinne des Ablösungegesetzes vom 1 7ten März Rechte entfern- 
1832. H. 167. haben kein Rechte, der Abtretung und Abschätzung zu widersprechen oder terer Interes- 
diese Handlungen anzufechten. E steht ihnen aber frei, sich wegen ihrer Rechte an die lenten. 
Entschädigungsgelder zu halten, zu welchem Ende von den Bezirksämtern die Auszahlung 
solcher Gelder mit Fesisetzung einer peremrorischen, wenigstens Sechs Wochen und Drei 
Tage enthaltenden Frist, zu Geltendmachung jener Rechte, durch die teipziger Zeitung be- 
kannt zu machen ist. 
9. 10. Sämmtliche gerichrliche und außergerichtliche Kosten, welche durch die, in Folge Kosten. 
dieses Gesetzes vorgenommenen Verhandlungen und Erörkerungen auflaufen, haben die Un- 
ternehmer der Eisenbahn zu tragen. Die Ab= und Erstattung der, im Falle eines Wider- 
spruchs, oder im Rechtswege (. 6.) auflaufenden Kosten, unterliegt den allgemeinen pro- 
ceßhrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen. 
9. 44. Die Bestimmungen dieses Gesetzes 99. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 10. leiden auch Staatögut. 
vollständige Anwendung, wenn das, zur Abteretung und Benutzung (959. 3. 4.) in An- 
spruch genommene Grundeigenehum zum Scaarsgute gehörtk. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und das königliche Sie- 
gel beidrucken lassen. 
Dresden, den 3ten Juli 1835. 
Anton. 
3a Auguf, H. 3. S. 
  
Thimmig.
	        
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