Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Zugleich haben die Rentbeamten ihrer Seits die berreffenden Administrativbeamten, z. B. 
die Forstmeister, zu den kocalerpeditionen mit einzuladen, und deren Gurachten in die Pro- 
tocolle mit aufnehmen zu lassen, welchen daher auch von Seiren der übrigen Commissarien 
die Theilnahme an der Verhandlung zu gestatten ist. 
§. 2. Der Amrshauptmann und der Jusftizbeamee beschliefen und handeln bei diesen 
Angelegenheiten gemeinschaftlich, und bei einrretender Verschiedenheie der Meinung unter 
ihnen, haben sie gemeinschaftlich zur vorgesetzten Regierungsbehörde Bericht zu erstatten, 
und die Enescheidung derselben zu befolgen, immirtelst aber mit den, nach Befinden noch 
übrigen Kocalerörterungen, im Bezirke forlzufahren. Der Justizbeamte hat das Directo- 
rium actorum und bedient sich zur Aufnahme der Protocolle eines der, beim berreffenden 
Juskizamte arbeicenden, verpflichteten Prokocollanken. 
. 3. Die Commissarien, bevor sie zu den §. 1. genannten #ocalexpeditionen schreiten, 
haben sich zuvor von den Unternehmern denjenigen Theil des genehmigten Plans der Eisen- 
bahn im Grund= und Profklrisse vorlegen zu lassen, welcher den Ltauf der Bahn durch den 
betreffenden Amtsbezirk und deren Anschluß an die, durch denselben Plan bezeichneten, 
vor= und rückwärts liegenden Strecken derselben, diesseits und jenseits des berreffenden 
Bezirks darstellt, um hieraus 
a.) die einzelnen Ortschaften, 
b.) die Grundstücke selbst, welche von der Richtung der Bahn betroffen werden, in- 
gleichen 
Cc0.) ob es blos liegende Gründe, an Feldern, Wiesen, Holz u. s. w. oder auch Ge- 
bäude sind, so wie · 
d.) die Besitzer derselben insoweit ersehen und ermitteln zu koͤnnen, als noͤthig ist, um 
noch vor Anberaumung der Localexpedition sich in Gewißheit zu setzen, mit welchen Grund— 
eigenthuͤmern, als Interessenten, uͤber die Abtretung namentlich zu verhandeln seyn werde? 
Um die zu veranstaltende Localexpedition desto besser vorzubereiten und nicht dabei auf 
unerwartete Hindernisse und Zweifel zu stoßen, bleibt dem Ermessen der Commissarien uͤber— 
lassen, vor Anberaumung der erstern den vorgelegten Plan zuvoͤrderst mit den sich angemel— 
deten Bevollmaͤchtigten der Unternehmer, allein, durchzugehen und sich die, nach Befinden, 
erforderlichen Erlaͤuterungen geben zu lassen. Stehen hierbei keine Zweifel entgegen, welche 
vor allen Dingen zu beseitigen sind, so haben die Commissarien die erforderlichen Local— 
expeditionen Ortschaftenweise vorzunehmen und auf einander folgen zu lassen, dergestalt, 
daß sie mit derjenigen Ortschaft anfangen, welche der Grenze desjenigen Amtsbezirks, von 
wo aus die Bahn in den betreffenden Bezirk eintritt, zunaͤchst liegt, und so von Ort zu 
Ort, ohne eine Luͤcke in der Verfolgung der Bahnrichtung zu lassen, bis zu der entgegen- 
gesetzten Grenze des Bezirks, wo die Bahn wieder austritt, fortfahren.
	        
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