Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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welche ihm durch die Verlegung desselben auf einen andern Platz verloren gehen, so ist 
über den bisherigen Umfang des Gewerbsbetriebs, und in wie weit derselbe von der gün- 
stigen tage des Grundstücks abhängig gewesen, bei Nachbarn und Sachkundigen, sowie, 
nach Befinden, auch bei der Localobrigkeir#, Erkundigung einzuziehen und bei GFesistellung 
der Entschädigungssumme auf den Befund billige Rücksiche mit zu nehmen. 
e.) Wenn auf einem zur Abtretung gelangenden Gebäude nutzbare Realgerecheigkeicen 
baften, so ist zu erörtern, ob selbige auf das, stakt des abgerretenen, von dem Eigenthu- 
mer zu erwerbende, oder neu aufzuführende Gebäude rransferirt und daselbst ausgeübt wer- 
den können? Findet eine solche Uebertragung wegen örtlicher Hindernisse nicht statt, oder 
legt sich zu Tage, daß die Ausübung daselbst dem Eigenthümer nutzlos seyn würde, so ist 
der jährliche reine Durchschnittsertrag derselben zu ermitteln, und der fünf= und zwanzig- 
fache Betrag derselben als Entschädigungsquantum auszusetzen. Ist aber eine Ueberkra- 
gung, und die Ausübung des Rechts anderwärks an sich thunlich, so ist die Ermittelung 
nur auf die ekwanige Differenz des bisherigen und, nach vorliegenden Umständen, künftig 
zu erwartenden Reinertrags zu richten. Jedenfalls ist aber im Falle der Uebertragung sol- 
cher Realberecheigungen der Nachtheil in Anschlag zu bringen und dafür eine Entschädigung 
auszuwerfen, der den Eigenthümer unvermeidlich dadurch trifft, daß sein Gewerbsbetrieb 
auf eine Zeitlang unterbrochen wird, und daß er in den Fall gesetzt wird, an einem andern 
Orte das Geschäft von neuem anzufangen und sich eine neue Kundschaft zu erwerben. 
f.) Bei Gebäuden und andern Anlagen, welche ihrer tage und Einrichtung nach, zum 
Vergnügen des Eigenthümers gereichen und eigends zu diesem Behuf eingerichter worden 
sind, ist der Verlust des Gebrauchs zu diesem Zwecke mit als Gegenstand der Enrschädj- 
gung anzusehen, und wenn nicht aus den Localumständen hervorgeht, datz der Elgenthümer 
durch Verwendung der ihm für das Gebäude oder die Grundstucksparcelle, ihrer Würde- 
rung nach, zu gewährenden Abtretungssumme, sich dieselbe Annehmlichkeit auf einem an- 
dern Platze zu verschaffen im Stande sey, so ist auf jene Entbehrung, wenn der Eigen- 
thümer es verlangt, bei Bestimmung der Entschädigung, nach billigem Ermessen, mit 
Rücksicht zu nehmen. 
. 44. Gegenstand der Abschätzung und Bergütung sind auch die vorübergehenden 
Schäden, welche während des Baues der Eisenbahn dem unmittelbar daran stoßenden 
Grund und Boden zugefügt werden. tassen sich diese Schäden im Voraus nicht übersehen, 
so ist deren Würderung bis nach vollendetem Baue auszusetzen, und durch die nöthigen 
Besichtigungen vor dem letztern vorzubereiten. 
§. 12. Wenn Gebäude abzutreten sind, so ist bei der Verhandlung zwischen dem Ei- 
genthümer und den Unrernehmern, durch commissarische Vermittelung zugleich festzustellen 
und das Entschädigungsquantum darnach mie zu bemessen, ob der erstere den letzkern die 
Abkragung des Gebäudes und die eigene Disposition über die Baumaterialien überlassen, 
oder die Abtragung selbst besorgen und den Unternehmern den freien Platz übergeben wolle?
	        
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