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missarien vor allem zwischen öffentlichen von der Eisenbahn durchschni#tenen Communtca=
cionswegen der anliegenden Ortschaften, und bloßen Privakwegen oder Treiben, zu unter-
scheiden.
Die erstern müssen unbedinge in ihrer Gangbarkeit# erhalten, und von den Unkerneh=
mern daher die dazu erforderlichen Anstalten getroffen werden; dieß hindert jedoch niche,
daß nach Befinden der Localität dergleichen Straßen und Wegen auf einzelnen Puncten
eine veränderte Richtung gegeben werden dürfe, wodurch ohne merkliche Beschwerung der
Anwohnenden, statt des vielleicht nur mit großen Schwierigkeiten und unverhälenißmäßig
großem Kostenaufwande beizubehaltenden bisherigen Trackes, der erforderliche Uebergang auf
einem andern Puncte mit Benutzung eines bequemern Terrains und mit weniger Kosten
bergestelle werden kann. Solchenfalls sind die berreffenden Gemeinden durch ihre Vertreker
und Gerichrspersonen zur Verhandlung zu ziehen, mie ihren Erinnerungen oder Vorschlä-
gen zu hören, und, wenn eine freiwillige Uebereinkunfe über die zu wählende Modalität der
Ausführung niche zu Stande zu bringen ist, nach dem Urtheile der Sachverständigen, unter
gleichmäßiger Berückstchtigung des Interesses beider Theile, behusige, den Verkehr gegen.
Störung und Gefahr sichernde Anordnungen zu kreffen.
Bei bloßen Privatwegen und Treiben kommr es zunächst darauf an, ob die Beibehal=
tung derselben, und miehin die Herstellung eines Ueberganges von Oiesseics auf Jenseits
der Bahn, für den Besitzer unentbehrlich bleibe, oder, ob der Verlust derselben ohne we-
sentlichen Nachtheil für seine Oekonomie entweder mit in die, wegen abgetretenen Grund
und Boden zu gewährende Eneschädigung aufgerechner, oder besonders vergücet werden
könne? Erstern Falls und wenn zugleich das Terrain keine zu großen, den ökonomischen
Werrh der zu tresfenden Vorrichtungen übersteigenden Schwierigkeiten in den Weg lege,
darf dem Adjacenten wider Willen eine Entschädigung niche aufgedrungen werden, sondern
die Unternehmer müssen solchenfalls die, zur fernern Unterhaltung des Weges, oder der
Treibe nöthigen Vorkehrungen treffen; wogegen auch im entgegengesetzten Falle sie zu letz-
tern nicht wider Willen zu nöthigen sind, wenn sie ssch zu einer nach ökonomischen Gucach-
ten hinreichenden Entschädigung oder zu einer dem Besitzer unnachtbeiligen Berlegung des
Weges oder der Treibe, wo die Herstellung des Uebergangs leichter und minder kostspielig
seyn würde, erbieten, und haben die Commissarien hierüber, nach Ermessen der Sachver-
ständigen, eintretenden Falles, zu entscheiden.
6. 19. Ereignet sich dieselbe Frage bei größern kand= und Commercialstraßen, so
haben die Commissarien zwar zu erörtern, auf welche Weise dem Bedürfniß am khunlich-
sten abzuhelfen sey? sich jedoch einer eigenen Entscheidung zu enthalten, sondern an das
Finanzministerium gutachrlichen Bericht zu erstatten und Resolution zu erwarten.
S. 20. Wegen aller vorstehender, zwischen den Unternehmern auf einer, und den
Grundeigenthümern oder andern Betheiligten auf der andern Seite zu regulirenden Puncte,
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