Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Gesetz-und Verordnungsblakt 
für das Königreich Sachsen, 
17“ pPK. vom Jahr# 1 
Vy0.) Verordnung, 
die für Ausfertigung von Gewerbesteuerscheinen zu liquidirenden Kosten 
betreffend; 
  
vom 6ten Juli 1835. 
Jn Gemaͤsheit der Verordnung vom 19ten Februar dieses Jahres (Gesetz- und Ver— 
ordnungsblatt S. 157.) sind die mit Ausstellung von Gewerbesteuerscheinen beauftragten 
Ortsobrigkeiten ermächtigt, den für sie dabei erwachsenden Verlag von den Empfängern 
jener Scheine einzuziehen. 
Da jedoch den betheiligten Gewerbtreibenden hier und da die Entrichtung einer mie 
dem dießfallsigen baaren Aufwande in keinem Berhälenisse stehenden Gebühr angesonnen 
worden ist; so wird hierdurch verordnet, daß dem Empfänger eines Gewerbesteuerscheines 
in keinem Falle ein Mehreres an Kosten abzuverlangen ist, als Zwei Groschen für 
jeden Gewerbesteuerschein. 
Hiernach haben sich Alle, welche es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 6ien Juli 1835. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
von Carlowitz. von geschau. 
Schulze. 
1835.— 53
	        
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