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/V1,) Verordnung,
die Publication der, wegen des Wanderns der Handwerksgesellen unter'm
15ten Januar und 12ten März 1835. gefaßten Bundesbeschlüsse
betreffend;
vom 6ten Juli 1835.
W99, Anton, von GOXILES# Gnaden, König von Sachsen 2c. 7. 1c.
und
Friedrich August Herzog zu Sachsen 2c.
verkünden hiermit, daß in Bezug auf das Wandern deutscher Handwerksgesellen in Länder
und an Orte, wo offenkundig Verbindungen und Versammlungen der daselbst sich befin-
denden Handwerksgesellen zu Störung der öffentlichen Ruhe, unterhalten werden, in der
Zten und 10ten Bundestagssitzung vom 15ten Januar und 12ten März dieses Jahres,
beschlossen worden sey)ht
1.) Das Wandern der, den deutschen Bundesstaaten angehörigen Handwerksgesellen
nach denjenigen Ländern und Orten, in welchen offenkundig Associationen und
Versammlungen, durch welche die öffentliche Ruhe im In= und Auslande bedrohr
wird, gedulder werden, ist, so lange diese Duldung notorisch bestehr, verboten.
2.) Oa in einem großen Theile der Schweiz dergleichen Associationen und Versamm-
lungen unter den Handwerksgesellen offenkundig bestehen und geduldet werden, so
ist das Wandern der Handwerksgesellen in die gesammte Schweiz, von den Bun-
desregierungen zu verhindeen.
Wir haben nach §. 89. der Verfassungsurkunde die Publication dieser Beschlüsse hier-
mit verfügt, und zu dessen Urkund gegenwärtige Verordnung eigenhändig unterschrieben
und mit dem königlichen Siegel bedrucken lassen.
Dresden, am 6ten Juli 1835.
Anton.
Friedrich August, H.. S.
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Hans Georg von Carlowitz.