Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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er das Gesuch um Ertheilung eines Wanderpasses dahin, bei der Obrigkeit des Orts sei- 
nes Aufenthalts persönlich anzubringen, sich daselbst eben so, wie zum Behuf der Erlan- 
gung eines Wanderbuchs, wegen seiner-Herkunfe, tehrzeit, erfolgter Lossprechung, bisher 
bestandener Arbeit und wegen seines Wohlverhaltens zu legitimiren, zugleich aber die Orte 
oder wenigstens die außerhalb des Gebiets der deutschen Bundesstaaten gelegenen tänder, 
wohin er zu wandern gedenkte, auch die Ursachen anzuzeigen und da nöthig, nachzuweisen, 
weshalb er sich veranlaßt finder, diese tänder auf seiner Wanderschaft mit zu besuchen, 
oder geraden Wegs dorethin zu reisen. Die Obrigkeit hat über dieses Suchen gutachlliche 
Anzeige zu der vorgesetzten Kreisdirection zu erstatten, welche eneweder derselben den, von 
ihr ausgestellren Wanderpaß zufertigen, oder bei vorhandenen Bedenken, den Ansucher 
durch sie bescheiden lassen wird. 
5. Ist der Gesell Willens, sogleich auf geradem Wege nach tändern oder Orcen aus- 
serhalb der deutschen Bundesstagten zu reisen, ohne erst innerhalb der letztern auf Arbeic 
umher wandern zu wollen, so ist der Wanderpaß auf gewisse Zeit, und mit Vorzeichnung 
der Reiseroute an den Ort der Bestimmung, zu richten. 
Will hingegen der Gesell seine Wanderschaft zunächst im Gebiete der deutschen Bun- 
desstaaten antreten und fortsetzen, und wünscht er nur für den Fall, daß er im taufe sei- 
ner Wanderschaft den Enrschluß fassen und Gelegenheit finden sollte, auch außerhalb der 
deutschen Bundesstaaren Arbeit zu suchen, so har er nichés desto weniger bei dem, nach 
G. 4. von ihm zu geschehenden Anbringen, die Länder anzugeben, wohin er sich, einereren- 
den Falls, zu wenden gedenkt, und es ist solchenfalls in dem Wanderpasse ausdrücklich 
zu bemerken: « . 
,,daßdemInhaberVerstattetwerde,die«namentlicl)«aufzuführendeuLänder 
zu bereisen, nach andern nicht mitgenannten Staaten aber, der Wanderpaß nicht 
als guͤltig zu betrachten sey.“ 
6. Im letzkern Falle ist dem wandernden Handwerksgesellen außer dem gedachten 
Wanderpasse, auch ein Wanderbuch zum Wandern innerhalb der deutschen Bundesstaaten 
zu ertheilen, wobei aber, zu Vermeidung eines Mißbrauchs des einen oder des andern, auf 
den Wanderpaß die Bemerkung: 
„Inhaber führe außer diesem Passe noch ein Wanderbuch zum Wandern inner- 
balb der deurschen Bundesstaaten“ 
und in das Wanderbuch die Nociz: 
„Inhaber führt außer diesem Wanderbuche noch einen Wanderpaß zum Wandern 
außerhalb der deutschen Bundesstaaten“ 
zu bringen ist. 
7. Wenn ein inländischer Handwerkegesell, welcher sich schon auf der Wanderschaft
	        
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