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innerhalb der deutschen Bundesskaaken befinder, ohne mir einem, nach F§. 3. ertheilten
Wanderpasse versehen zu seyn, Willens wird, in andere, zum deurschen Bunde nicht gehs-
rige tänder zu wandern, so hat er von dem Orte seines dermaligen Aufenthales aus, mit
Einsendung seines Wanderbuchs und eines von der Ortsbehörde über sein dasiges Verhal-
ten ausgestellten Zeugnisses, bei der Obrigkeit seiner Heimath in derselben Maaße, wie
C. q. vorgeschrieben ist, um Ertheilung eines Wanderpasses nachzusuchen, welche darauf
ebenfalls an die vorgesetzte Kreisdirection Bericht zu erstatten und deren Resolution zu
erwarten hal.
Kann er an dem auswärtigen Orte selbst, wo er sich auf der Wanderschaft befinder,
nach dasigen Polizeieinrichtungen einen Paß zum Wandern außerhalb der deutschen Bun-
desstaaren erlangen, muß er aber dazu die Erlaubniß der diesseitigen Regierung beibringen,
so werden ebenfalls die Kreisdirectionen hierdurch ermächtigt, diese Erlaubniß, nach vorher
von der betreffenden Obrigkeit über die zu wissen nöthigen Umstände zu erstatkender An-
zeige, zu ertheilen und darüber den erforderlichen Erlaubnißschein auszustellen.
8. Auch ausländischen in hiesigen Landen arbeicenden, oder durchreisenden Hand-
werksgesellen, dürfen Wanderbücher oder Pässe in andere, als zum deutschen Bunde gehö-
rige Staaten und die zu letztern gehörigen Provinzen, nur gegen beigebrachte Erlaubniß
ihrer Heimathsbehörde ertheile werden.
Wollen sie dagegen nur in ihre Heimath zurückkehren, und diese ist außerhalb der, zum
deutschen Bunde gehörigen Staaken gelegen, so sind ihnen hierzu gewöhnliche Reisepässe
zu ertheilen.
Hiernach haben sich alle vorbenannte Behörden und wen es sonst angeht, zu achten.
Dresden, den 6. Juli 1835.
Ministerium des Innern.
von Carlowitz.
Thimmig.