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J3.) Verordnung
wegen Auftragsertheilung an das Kreisamt Meißen, hinsichtlich der unter
die Gerichtsbarkeit des Domcapitels zu Meißen gehörigen Personen,
Grundstücke und Sachen;
vom 1 9ren Juni 1835.
Da Se. Königliche Majestät und des Prinzen Mitregenten Koͤnigliche
Hoheit für angemessen befunden haben, daß rücksichtlich der unter die Gerichrsbarkeit
des Domcapitels zu Meißen gehörigen Personen, Grundstücke und Sachen, für alle die-
jenigen Fälle, wo nach dem Gesetze über privilegirte Gerichtsstände und einige damit zu-
sammenhängende Gegenstände vom 28sten Januar dieses Jahres die Wirksamkeit der Be-
zirksbeamten eintritt, dem Kreisamte Meißen Auftrag ertheilt werde, und dieser Auftrag
sich namentlich auch nach 9. 11. Nummer 4. FJ. 13. und F. 14. des gedachten Gesetzes
auf den Gerichtsstand des Syndicus und der Angehörigen desselben, ingleichen auf die
§. 249. des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 1 7ten März 1832.
erwähnten Geschäfte erstrecke; so erfolge diese Auftragsertheilung durch gegenwärtige, zur
allgemeinen Nachachtung bekannt zu machende Verordnung.
Dresden, am 1 geen Juni 1835.
Die Ministerien des Innern und der Justtz.
von Carlowitz. von Konneritz.
V74.) Verordnung,
die Entschädigung für vormalige Freibierdeputate der Rittergutsofficianten
in der Oberlausikz betreffend;
vom 10ten Juli 1835.
Nachdem zeither daruͤber, nach welchen Grundsaͤtzen den Rittergutsbesitzern der Oberlausitz
steuerfreie Bierdepurate für ihre Wirthschaftsofficianten zu gewähren gewesen sind, mehr-
fache Zweifel obgewaltet haben; so ist in Ansehung der für dießfallsige Abgabenbefreiungen,
in Gemäsheit des Gesetzes vom Gren December 1834. zu gewährenden Enetschädigung,
nach vorgängiger Vernehmung mit den zu Walpurgis jetzigen Jahres versammele gewese-
nen Oberlausitzer Provinzialständen Nachstehendes festgesetzt worden.