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1. Die Entschaͤdigung fuͤr die vormaligen biersteuerfreien Deputate der Wirthschafts—
officianten wird den Besitzern der in der Ritterrolle aufgefuͤhrten Ritterguͤter in der Ober-
lausitz gewaͤhrt, ohne Unterschied, ob die letzteren zum Brauen berechtigt sind oder nicht.
2. Die Entschaͤdigung wird gewaͤhrt fuͤr nachbenannte Wirthschaftsofficianten, inso-
fern dieselben auf einem Gute wirklich vorhanden sind und nicht von einer Person die
Geschaͤfte mehrerer verwaltet werden:
fuͤr jeden Verwalcer mic jährligggg . ... 2 Thlr. 8 gl. —-
« Foͤrster (Revierfoͤrster, Oberfoͤrster oder Jaͤger,)
mit jährlih4 —-
Voigt ... ... ... 1 ". 4 —
Fischer (oder Teichwärker) mie säbrlich. . 1 4 —.
5 jede Wirthschafterin mic jährlic .... ·". .1-4--——-
Jeden Gaͤrtner mit jährlic —......... ..1-4--——--
3Furandere, als die vorbenannten Wirthschaftsofficianten, wird eine Entschädi-
gung nicht gewährt.
4. Oie aus der Zeit vor dem Jahre 1 834. rückständigen Biersteueräquivalente so-
wohl, als die von und mir gedachtem Jahre an in Gemäsheit des Gesetzes vom 6ten
December 1834. zu gewährenden Entschädigungen werden bei dem Haupesteueramte
oder Hauptzollamte, in dessen Bezirke das fragliche Ritkergur gelegen ist, gegen Quie-
kung erhoben, auf welcher letzteren von dem Besitzer auf Vasallenpflicht zu versichern ist,
daß diejenigen Officianten, für welche die Vergütung in Anspruch genommen wird, zur
betreffenden Zeit auf dem Gute wirklich vorhanden waren und niche durch eine Person
die Geschäfte mehrerer verwaltet worden sind.
5. Oie Quiktungen über Aequivalenke, welche aus der Zeit vor dem Jahre 1834.
rückständig sind, bedürfen der Autorisation des Finanz-Ministerit und werden deshalb vor
der Jahlung durch das betreffende Hauptamt hierselbst eingereicht.
6. Für die vom Jahre 1834. ab zu gewährende Entschädigung wird das Jahr
1833. dergestalt zur Richtschnur genommen, daß den Rittergutsbesitzern diejenige Summe,
welche sie an Biersteueräquivalenren ihrer Wirthschaftsofficianken im Jahre 1833. nach
den §. 2. gedachten Grundsätzen zu empfangen hatten, denselben 19 Jahre hindurch all-
jährlich und mithin bis zu und mie dem Jahre 1852. ferner verabreiche wird.
7. Auf die bereits zur Zahlung angewiesene Eneschädigung für den biersteuerfreien
Tischtrunk der Riktergutsbesitzer selbst bleibt die gegenwärtige Bestimmung ohne Einfluß.